Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung der Wohnungstür. Wohnraummiete: Rückgabepflicht als Hauptleistungspflicht
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Hat der Mieter vertragswidrig die Wohnungseingangstür aufgebrochen und dabei Türblatt und Türrahmen beschädigt, beginnt die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Vermieters mit dem Zeitpunkt des Zurückerhalts der Mietsache.
Ein späterer Verjährungsfristbeginn wegen Verletzung der Rückgabepflicht und nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung der Pflicht zur Wiederherstellung der Mietsache setzt eine Hauptleistungspflicht des Mieters voraus; ob eine Hauptleistungspflicht im Einzelfall gegeben ist, bestimmt sich auch danach, ob erhebliche Kosten für die Wiederherstellung der Türe anfallen. Beim Austausch einer 30 Jahre alten Wohnungstür nach 2 1/4jähriger Mietzeit, an dessen Kosten sich der Mieter nur zu einem geringen Teil zu beteiligen hat, ist nicht von erheblichen Kosten auszugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1738033 |
WuM 2000, 548 |
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