Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung geltend.
Am 16.3.1996 gegen 21 Uhr wurde der damals 14 Jahre alte Kläger, der zu diesem Zeitpunkt mit anderen Kindern in der Nähe seines Wohnhauses in der Straße in Köln spielte, von dem Kampfhund "Dutch" in den linken Unterschenkel gebissen. Dabei hatte der Kläger das Tier nicht gereizt. Dieses war vielmehr unvermittelt hinter ihm hergelaufen. Bei dem Hund handelt es sich um einen Staffordshire-Mischlings-Rüden, der zu diesem Zeitpunkt etwa 1 1/2 Jahre alt war. Er gehörte Herrn und wurde zum Zeitpunkt des Vorfalls von dessen Schwester unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt.
Der Kläger erlitt einen massiven Weichteilausbiß. Es mußte eine Hauttransplantation durchgeführt werden. Er befand sich in der Zeit vom 16.3.1996 bis 19.4.1996 in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Rahmen der postoperativen Nachbehandlung suchte er 15 mal seinen Hausarzt in der Zeit vom 23.4.1996 bis 28.5.1996 auf.
Frau A. wurde am 5.6.1996 vom Amtsgericht Köln (651 Ds 132/96) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (Bl. 56 d. Beiakte). Sie und ihr Bruder A. wurden außerdem vom Amtsgericht Köln (144 C 139/97) durch Versäumnisurteil vom 13.6.1997 verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.240,- DM - davon 4.000,- DM als Schmerzensgeld - nebst Zinsen zu zahlen (Bl. 27 der Beiakte). Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen aus diesem Urteil gaben beide Schuldner eidesstattliche Versicherungen hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse ab.
Bereits am 26.10.1995 hatte die Beklagte aufgrund eines Vorfalls vom 5.10.1995 eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Hundehalter A. erlassen, wonach der Kampfhund u.a. nur noch angeleint und mit Maulkorb versehen ausgeführt werden durfte (Bl. 36 d.A.). Am 5.10.1995 war der Hund gegen 19.30 Uhr zusammen mit einem weiteren Hund von A. ausgeführt worden. Die beiden Tiere hatten zunächst begonnen, miteinander zu kämpfen. Dann hatten die Hunde einen Mann - Herrn K. - angegriffen und diesem Bißwunden zugefügt, aufgrund derer er sich in stationäre Krankenhausbehandlung hatte begeben müssen. Die genauen Umstände dieses Geschehens sind streitig. Nach den Angaben von Herrn K. - auf die der Kläger sich stützt - hätten ihn die Hunde unvermittelt angegriffen. Herrn A. zufolge - so die Beklagte - habe Herr K. dagegen ihn und die Hunde mit einem Knüppel angegriffen.
Die Hunde hätten sich daraufhin lediglich verteidigt. Die Hunde waren am 12.10.1995 und am 23.10.1995 amtstierärztlich daraufhin untersucht worden, ob sie als gefährlich einzustufen seien. Die Amtstierärztin empfahl bzgl. beider Tiere einen Leinen- und Maulkorbzwang auszusprechen, bis der Vorfall vom 5.10.1995 endgültig geklärt sei (Bl. 31, 34 d.A.).
Hierauf erfolgte die oben angegebene Ordnungsverfügung vom 26.10.1995. Bei einer Außenkontrolle am 14.11.1995 wurde ein ordnungsgemäßes Verhalten von Herrn A. festgestellt. Die ausgeführten Hunde waren angeleint und trugen einen Maulkorb.
Der Kläger ist der Meinung, die Ordnungsverfügung vom 26.10.1995 sei nicht weitgehend genug und daher rechtsfehlerhaft. Der Beklagten hätte bereits nach dem Vorfall vom 5.10.1995 bekannt sein müssen, daß es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 GefHuVO NW gehandelt habe. Die Beklagte hätte daher nach § 6 der GefHuVO NW das Halten dieses Tieres untersagen müssen. In Anbetracht der Gefährlichkeit des Tieres sowie der sozial gespannten Situation in der Straße habe insoweit keine anderen Ermessensentscheidung ergehen können. Die Beklagte habe den Vorfall vom 5.10.1995 nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, aufgeklärt.
Der Kläger beziffert seinen materiellen Schaden auf insgesamt 240,- DM - 100,- DM Attestkosten; 100,- DM Hose; 40,- DM Unkostenpauschale -.
Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, wenigstens jedoch 4.000,- DM sowie weitere 240,- DM jeweils nebst 4% Zinsen seit 3.2.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor; sie habe mit der amtstierärztlichen Untersuchung alle erforderlichen Schritte unternommen, um festzustellen, ob der Hund gefährlich im Sinne von § 1 GefHuVO NW sei. Da eine solche Gefährlichkeit nicht habe festgestellt werden können, habe sie bzgl. des Hundes nur einen auf §§ 14 und 18 OBG NW gestützten Maulkorb- und Leinenzwang aussprechen können.
Einem Verbot der Hundehaltung hätten die Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der GefHuVO NW entgegengestanden, wonach sie - die Ordnungsbehörde - an die Feststellungen des Amtstierarztes gebunden sei.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß dem Kläger Kosten von je 100,- DM für ein Attest sowie für eine zerrissene Hose entstanden seien. Sie ist der Meinung, daß für die Kostenpauschale keine Anspruchsgrundlage vorhanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbri...