Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger war Eigentümer und Halter des PKW Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen ###1. Der Zeuge T fuhr am Tag des behaupteten Unfalls einen gemieteten Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ###2. Dieser Pkw ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am Abend des 15.03.2009 parkte der in Köln wohnhafte Kläger seinen Pkw gegen 16:00 oder 17:00 Uhr ganz bewusst in der ruhigen Seitenstraße "O-Straße" in Wesseling und begab sich sodann mit Freunden in ein ihm bis dato unbekanntes Cafe. Der Kläger hält sich sonst nie in Wesseling auf.
Zu einem Zeitpunkt, zu dem es bereits dunkel war, fuhr der Zeuge T, der ebenfalls in Köln wohnhaft ist, mit dem geliehenen Pkw gegen das Fahrzeug des Klägers, welches dadurch auf der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde. Der genaue Hergang des Geschehens ist zwischen den Parteien streitig.
Im Nachgang des Vorfalls holte der Kläger ein privates Gutachten des Sachverständigen B ein. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Pkw Audi A4 Schäden vorlägen, deren Reparatur mit einer Gesamtsumme von 9.760,12 € zu veranschlagen seien. Die Wertminderung des Fahrzeugs belaufe sich auf 1.000,00 €. Der Kläger hat den nicht reparierten Pkw nach der Begutachtung an einen Autohändler veräußert.
Der Kläger behauptet, es habe sich ein Unfall ereignet, den der Zeuge T verursacht habe, als er einem entgegenkommenden unbekannten Pkw ausgewichen sei. Der Pkw Audi A 4 sei vor diesem Unfall frei von jeglichen Schäden gewesen. Durch diesen Unfall sei ihm ein Schaden in beantragter Höhe entstanden.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm 10.785,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.05.2009 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Honorarforderung des Sachverständigen B in Köln zu dessen Gutachten Nr. 000000 in Höhe von 1054,47 EUR freizustellen und diesen Betrag an das Sachverständigenbüro B zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührennote der RAe Dr. K und Partner aus Anlass der außergerichtlichen Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.03.2009, endend auf 837,52 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es handele sich bei dem schadenbringenden Ereignis um einen sogenannten gestellten Unfall, der absichtlich herbeigeführt worden sei, um unberechtigte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Ein drittes Fahrzeug sei an dem Ereignis nicht beteiligt gewesen. Ferner habe das klägerische Auto bereits vor dieser Kollision Schäden aufgewiesen.
Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 03.09.2009 und 11.12.2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T, A, X3, C2, T4, X und Z sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. I2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 09.12.2009 und 13.01.2010.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, § 115 VVG oder aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Klageforderung ist jedenfalls mangels schlüssig dargelegten Schadens unbegründet.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Pkw des Klägers entgegen dessen Beteuerungen bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis erhebliche Schäden auf der linken Fahrzeugseite aufgewiesen hat. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der vom Zeugen T geführte Pkw zunächst seitlich gegen den Bereich des hinteren linken Fahrzeugrads des Klägers gefahren ist, sich dann wieder von ihm gelöst hat und es sodann im vorderen Bereich ein weiteres Mal zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Ferner ist das Gericht überzeugt davon, dass das Beklagtenfahrzeug diagonal zum Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen ist, wobei sich der rechte Vorderreifen des Mercedes Benz auf der Höhe des linken Vorderreifens des Audi A4 befand. Die Fahrzeuge berührten sich dabei im jeweiligen Frontbereich, während die Heckbereiche der Fahrzeuge weiter voneinander entfernt standen. Dies hat der Zeuge T in überzeugender Weise angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge insoweit unzutreffende Angaben gemacht hat. Vielmehr hat der Zeuge lebhaft und detailliert erläutert, sich an den Endstand der Fahrzeuge erinnern zu können, während er bezüglich anderer Umstände wie etwa der Wetterlage zum Unfallzeitunkt unumwunden...