Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 53/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach Maßgabe von §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die - zulässige - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Ersatz des angeblich aus dem Schadensereignis vom 15.03.2009 resultierenden KFZ-Schadens gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klageabweisung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen darauf, dass der Kläger schon einen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe, weil das Fahrzeug des Klägers nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bereits Vor- bzw. Altschäden aufgewiesen habe, zum anderen darauf, dass nach dem Beweisergebnis “überwiegend wahrscheinlich„ sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen sogenannten “gestellten„ Unfall handele. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. I., unter Berücksichtigung der Endstellungen der Fahrzeuge der Parteien die am linken Vorderkotflügel im Bereich von Radlaufbogen und vorderem Stoßfänger sowie am linken Außenspiegel festgestellten Schäden des klägerischen C. nicht mit dem streitbefangenen Unfallgeschehen in Einklang zu bringen seien, sondern aus einem anderen Vorfall stammten. Nach den Endpositionen der Fahrzeuge hätte der N. der Beklagten die vordere Kotflügelzone im Bereich des Radlaufbogen des klägerischen C. nur mit seinem rechten vorderen Stoßfängerbereich bis maximal zu seinem Kennzeichen berühren können. Indessen weise der PKW N. in diesem Bereich keine, nach dem Schadensbild an dem PKW C. des Klägers aber zwingend zu erwartenden Beschädigungen, Spurzeichnungen oder Schrammen auf. Auch seien in dem erwähnten Bereich des N. der Beklagten keine Teile vorhanden, welche die Schäden am seitlichen oberen Abschluss des vorderen Stoßfängers des C. oder die kerbartige Deformierung und Verschrammung im vorderen Bereich des linken Radlaufbogens des C. erklären könnten. Im Ergebnis Gleiches gelte hinsichtlich des beschädigten linken Außenspiegels des klägerischen C.; da sich das Heck des bei der Beklagten haftpflichtversicherten N. nach dem heftigen Erstanstoß von dem Klagefahrzeug weggedreht habe, könne auch dieser Schaden nicht durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sein. Habe das Fahrzeug danach aber auf ein anderes Ereignis zurückzuführende Vorschäden aufgewiesen, könne der Kläger selbst die mit dem streitgegenständlichen Ereignis kompatiblen Schäden nicht ersetzt verlangen, solange - wie das hier der Fall sei - die Möglichkeit bestehe, dass auch diese bereits durch das andere Schadensereignis verursacht worden sein könnten. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass das gesamte Schadensbild, wie dies der Sachverständige I. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten deutlich gemacht habe, zwar durch ein einziges Schadensereignis habe hervorgerufen werden können, das aber einen anderen als den hier festgestellten Hergang hätte haben müssen. Insbesondere die Endpositionen der Fahrzeuge der Parteien lasse die Feststellung dieses, das gesamte Schadensbild “auf einmal„ zufügenden alternativen Ablaufs des Schadensereignisses nicht in Betracht kommen. Danach sei es aber als “mindestens ebenso wahrscheinlich„ zu erachten, dass zuvor ein ähnliches Schadensereignis stattgefunden habe, welches geeignet gewesen sei, an den “entsprechenden Stellen„ des klägerischen C. Schäden hervorzurufen, die durch den vorliegenden Hergang einvernehmlich hätten verdeckt werden sollen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der Kläger das Vorhandensein von Vorschäden in Abrede gestellt habe, obwohl diese derart auffällig gewesen seien, dass sie ihm nicht hätten verborgen bleiben können. Bei Vornahme einer auch das Ergebnis der Beweisaufnahme würdigenden Gesamtschau sei es “überwiegend wahrscheinlich„, dass es sich bei dem streitbefangenen Ereignis, das in diversen, von dem Landgericht im einzelnen ausgeführten Einzelheiten dem „Muster fingierter Unfälle„ folge, um einen sog. gestellten Unfall handele, in den der Kläger eingewilligt habe.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung sucht der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er mit den im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts unter Ziffer 2. näher dargestellten Argumenten zum einen geltend, dass das Land...