Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 18.10.1991; Aktenzeichen 23 C 350/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 23 C 350/91 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig. Es handelt sich nämlich vorliegend um eine Streitigkeit über ein Wohnraummietverhältnis.
Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1991 nur das Mietverhältnis über die Garage gekündigt. Die Entscheidung darüber, ob diese Kündigung war, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob die Vermietung der Garage Teil eines – einheitlichen – Wohnraummietverhältnisses war, wie die Beklagten meinen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auch auf der Abweichung von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.03.1981 (NJW 1983, Sv 1499). Abweichend von diesem Rechtsentscheid hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, eine Einbeziehung eines auf Grund besonderen Vertrages angemieteten Garage in den bestehenden Wohnungsmietvertrag führe zu unhaltbaren und nicht gewünschten Konsequenzen im Bereich der Wohnraumvermietung.
Die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO kann auch nicht mit der vom Kläger angestellten Erwägung verneint werden, Sinn des § 511 a Abs. 2 ZPO sei es nur, den Bereich eines Streitwerts zwischen 700,00 DM und 1.200,00 DM abzudecken, nicht aber die Fälle, in denen bereits nach früherem, bis zum 01.04.1991 geltenden Recht die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig gewesen sei. Für diese Auffassung mag zwar die Entstehungsgeschichte des § 511 a Abs. 2 ZPO sprechen. Der Gesetzgeber hat jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 511 a Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der Berufung nach dieser Vorschrift gerade nicht davon abhängig gemacht, ob der Wert der Beschwer einen bestimmten Mindestbetrag erreicht. Eine dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widersprechende einschränkende Auslegung der Vorschrift und damit eine Beschränkung der nach dem Gesetzeswortlaut bestehenden Rechtsweggarantie ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht Räumung und Herausgabe der vermieteten Garage verlangen. Die Kündigung des Mietverhältnisses nur in bezug auf die Garage stellt eine unzulässige Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses über die Wohnräume und die Garage dar.
Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 30.03.1983 (NJW 1983, 1499), dessen Rechtsauffassung die Kammer teilt, liegt in der späteren Vermietung einer auf dem Hausgrundstück gelegenen Garage an den Mieter einer Wohnung selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, sofern ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist.
Nach der Verkehrsanschauung bilden Wohnung und Garage eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, sofern beide zu demselben Anwesen gehören, wie es vorliegend der Fall ist. Dies spielt eine wesentliche Rolle für die Beurteilung, ob bei späterer Anmietung der Garage ein neuer, nur diesen Raum betreffender Vertrag oder eine Änderung des Wohnraummietvertrages vorliegt. Die Interessenlage ist auch in diesem Fall die gleiche. Da die Parteien den zuvor geschlossenen Wohnungsmietvertrag jederzeit einvernehmlich ändern oder ergänzen können und der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage unabhängig davon besteht, zu welchem Zeitpunkt die Garage hinzugemietet worden ist, richtet sich die Frage, ob ein einheitlicher Mietvertrag oder ein besonderer Garagenvertrag vorliegt, nicht danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Beginn der Wohnungsmiete sich die Parteien über die Garage geeinigt haben. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es Mieter und Vermieter, in eindeutiger Weise einen selbständigen Vertrag über die Garage zu schließen, wenn sie deren Einbeziehung in den Wohnungsmietvertrag nicht wollen. Fehlt es an solchen zweifelsfreien Erklärungen, ist es gleichwohl gerechtfertigt, einen eigenständen Vertrag anzunehmen, sofern besondere Umstände auf einen entsprechenden, erkennbar gewordenen Willen schließen lassen, wie etwa die Vereinbarung besonderer Bestimmungen über die Kündigung des Garagenmietverhältnisses oder vergleichbare Umstände. Fehlt es dagegen an solchen Anhaltspunkten, liegt im Zweifel eine nachträgliche Einbeziehung der Garage in den Wohnungsmietvertrag im Wege der Vertragsergänzung vor.
Gegen diese Auffassung läßt sich nach Auffassung der Kammer nicht anführen, daß sie zu untragbaren Ergebnissen führe. Wie ausgeführt, ist es den Parteien nämlich unbenommen, einen selbständige...