Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegen den ausländischen Mieter in einem Haus mit Kabelanschluß auf Beseitigung einer unerlaubt angebrachten Parabolantenne

 

Orientierungssatz

1. Ein Mieter in einem Haus mit Breitbandkabelanschluß ist verpflichtet, eine ohne Genehmigung des Vermieters auf dem Balkon seiner Wohnung angebrachte Satellitenantenne zu beseitigen (Anschluß OLG Frankfurt, 1992-07-22, 20 REMiet 1/91, NJW 1992, 2490 und LG Arnsberg, 1991-04-15, 5 S 281/90, NJW-RR 1992, 9).

2. Zwar führt der Verweis auf den Kabelanschluß zu einer Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters. Diese Beschränkung ist aber bei typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt, weil der Mieter über den Kabelanschluß sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn ein überwiegendes Interesse des Vermieters angenommen wird, Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden (vergleiche BVerfG, 1993-03-10, 1 BvR 1192/92, NJW 1993, 1252).

3. Auch das Interesse eines ausländischen (hier: türkischen) Mieters am Empfang von Fernsehsendungen in seiner Heimatsprache hat gegenüber den Vermieterinteressen jedenfalls dann zurückzutreten, wenn er über das Kabelnetz jedenfalls ein muttersprachliches Programm empfangen kann.

Wenn der Vermieter insoweit einem Teil der Mieter Sonderrecht einräumen würde, könnte dies im Hinblick auf andere Mieter, bei denen ein Sonderbedarf nicht besteht, den Hausfrieden gefährden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737633

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge