Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aufgrund eines Rechtsversicherungsvertrages.
Er unterhielt bei der Beklagten bis zum 07.11.2002 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, für den die ARB 75 maßgeblich waren. Zurzeit ist er bei der A- Versicherung rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein beabsichtigtes Verfahren gegen die C-Bank AG sowie die Z Grundbesitz GmbH.
Im Jahre 1995 kaufte der Kläger von der heutigen Z Grundbesitz GmbH eine Eigentumswohnung in dem Objekt H-Straße in Berlin. Der Kaufpreis für die ausgewählte Wohnung betrug umgerechnet 93.813,37 €. Zur Finanzierung schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der C-Bank AG ab, dessen Nennbetrag sich auf umgerechnet 101.747,00 € belief. Der Kläger beruft sich auf Sittenwidrigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages, da sich auf der Grundlage der zugesicherten Nettomiete von 258,79 € und der Hochrechnung auf den Wert von 14 Jahresmieten ein Wert von 85.034,88 € ergebe. Auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin Q ist Eigentümerin einer Wohnung in dem Objekt H-Straße.
Der Kläger stellte unter dem 13.12.2007 eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung hinsichtlich eines beabsichtigten Vorgehens gegen die C-Bank AG. Diese teilte mit Schreiben vom 23.01.2008 mit, dass sie aufgrund des Versicherungsbeginns im Jahr 2003 keinen Versicherungsschutz für ein Ereignis aus dem Jahr 1995 gewähren könne. Unter dem 29.01.2008 stellte der Kläger eine Deckungsanfrage an die Beklagte. Auch die A- Versicherung wandte sich mit Schreiben vom 23.01.2008 an die Beklagte und bat um Prüfung ihrer Einstandspflicht sowie um Mitteilung, ob aufgrund eines "Verbandsabkommens" unter den Rechtsschutzversicherern eine hälftige Kostenbeteiligung möglich sei. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Deckungszusage mit Schreiben vom 05.02.2008 ab. Unter dem 20.07.2009 bat der Kläger um Erteilung der Deckungszusage für ein Vorgehen gegen die Z Grundbesitz GmbH, was die Beklagte ebenfalls ablehnte.
Der Kläger behauptet, er habe erst im November 2007 von dem Schadensfall Kenntnis erlangt. Dies sei dadurch geschehen, dass die Zeugin Q durch den Zeugen X, seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, im Hinblick auf ihre Eigentumswohnung kontaktiert worden sei. Daraufhin habe er sich im Auftrag seiner Lebensgefährtin telefonisch mit dem Zeugen X in Verbindung gesetzt und erst im Laufe des Gesprächs habe dieser ihn darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch ihm Ansprüche zustehen könnten. Vor der Aufklärung durch den Zeugen X habe er keine Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung der von ihm erworbenen Immobilie und der Möglichkeit eines Vorgehens gegen die C-Bank AG und/oder die Z Grundbesitz GmbH gehabt. Er ist daher der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf einen Ablauf der Zweijahresfrist aus § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen könne. Er habe die Versäumung der Frist nicht zu vertreten. Nach Kenntniserlangung habe er unverzüglich eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung eingereicht. Dies sei ausreichend.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C-Bank AG und die Z Grundbesitz GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie wegen § 4 Abs. 4 ARB 75 nicht zu leisten brauche. Dabei handele es sich um eine Ausschlussfrist. Zwar könne sich der Rechtsschutzversicherer unter Umständen nicht auf den Fristablauf berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden treffe und er den Schadensfall unverzüglich nach Kenntniserlangung melde. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall aber nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass die versprochenen Mieteinnahmen von Beginn an nicht erreicht worden seien, habe bereits frühzeitig Kenntnis von einer möglichen Falschberatung bestanden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil über das Problem der sog. Schrottimmobilien in der Presse berichtet worden sei. Selbst wenn man von einer Kenntnis erst seit November 2007 ausgehe, sei die Meldung mit Schreiben vom 29.01.2009 nicht mehr unverzüglich. Eine Deckungsanfrage bei der A- Versicherung entfalte ihr gegenüber keinerlei Wirkung. Die Deckungsanfrage bezüglich eines Vorgehens gegen die Z Grundbesitz GmbH sei ohnehin verspätet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Erge...