Verfahrensgang
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 28.07.2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 445/09 - teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die E. Bank AG bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich des auf ein Vorgehen gegen die E. Bank AG bezogenen Rechtsschutzbegehrens hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat (I). Begründet ist das Rechtsmittel der Beklagten demgegenüber, soweit der Kläger Deckungsschutz auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die D. GmbH begehrt (II).
I.
Nach § 4 Abs. 4 ARB 75 besteht für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz. Das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis endete am 07.11.2002. Die erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2008 an die Beklagte gerichtete Deckungsanfrage, ausdrücklich bezogen auf ein Vorgehen gegen die E. Bank AG, erfolgte deshalb jedenfalls nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist. Das Landgericht hat indes zutreffend festgestellt, dass die Beklagte sich dennoch nicht mit Erfolg auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Maßgabe der in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel berufen kann.
1.
Die Klausel des § 4 Abs. 4 ARB 75 beinhaltet nach ganz herrschender Meinung, welcher auch der Senat folgt, eine Ausschlussfrist (vgl. BGH NJW 1992, 2233; OLG Bamberg, VersR 2004, 906 = r+s 2003, 109; OLG Köln, 5. ZS, r+s 1989, 362; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB 2000 Rn. 151; van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 4 Rn. 55). Der bei der Beurteilung der Wahrung von Ausschlussfristen geltende Grundsatz, dass im Fall der unverschuldeten Fristversäumung die versäumte Handlung unverzüglich i.S. des § 121 BGB nachgeholt werden kann, findet auch auf die Meldung nach § 4 Abs. 4 ARB 75 Anwendung (BGH a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Harbauer/Maier a.a.O.; van Bühren/Plote a.a.O.).
Eine Rechtshandlung ist dann unverzüglich i.S. des § 121 Abs. 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegenszeit vorgenommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2008, 985 m.w.N.). Wenn auch die Überschreitung einer Frist von zwei Wochen in der Regel nicht mehr als unverzüglich anzusehen ist, so gilt dennoch insoweit keine feste Frist von 14 Tagen. Vielmehr kommt es stets auf die den Einzelfall auszeichnenden Besonderheiten an. Insbesondere darf der Handelnde, soweit erforderlich, zuvor den Rat eines Rechtskundigen einholen oder anderweitige Erkundigungen vornehmen (BGH a.a.O.).
2.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger seiner Meldepflicht eines Versicherungsfalls, soweit diesem die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die E. Bank AG zugrunde liegt, noch fristgerecht nachgekommen.
a)
Das Landgericht hat zum maßgeblichen Zeitpunkt einer Kenntniserlangung des Klägers vom Versicherungsfall unter Bezugnahme auf die vergleichbare Problematik der Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei der Anlageberatung (vgl. BGH Urt. v. 23.06.2009 - XI ZR 171/08; BGH NJW 2008, 2576) zutreffend ausgeführt, dass allein seine Kenntnis von geringer als bei Erwerb der Immobilie in Aussicht gestellten Mieteinnahmen noch nicht mit einer Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierende Bank bzw. den Verkäufer der Immobilie gleichzusetzen ist.
Im Berufungsverfahren steht mit bindender Wirkung gemäß § 529 ZPO auf der Grundlage der Anhörung des Klägers vor der Kammer in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen P. und X. fest, dass er erst im Rahmen des mit dem Zeugen Rechtsanwalt X. geführten Telefonats am 15.11.2007 Kenntnis von möglicherweise ihm selbst zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs der fraglichen Immobilie erlangt hat. Auf das an die Lebensgefährtin des Klägers gerichtete und auf deren eigenen Immobilienkauf bezogene Schreiben des Zeugen X. vom 02.11.2007 kommt es insoweit nicht an. Denn es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass bereits dessen Inhalt dem Kläger eine entsprechende Erkenntnis auch in eigenen Angelegenheiten hätte verschaffen können.
In Ansehung d...