Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und insgesamt nicht mehr als zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Chairman,
verboten, gegenüber dem Verfügungskläger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Bildes des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen, wie in dem unter SubDomains von blogspot.com erschienenen und in Anlage K1 wiedergegebenen Artikel mit der Lichtbildwiedergabe auf dessen Blatt 2, 2. Foto am 17.06.2010 geschehen, gegenüber der Verfügungsklägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
das Bildnis der Antragstellerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zur Schau stellen zu lassen, wie in dem unter SubDomains von blogspot.com erschienenen und in Anlage K1 wiedergegebenen Artikel mit der Lichtbildwiedergabe auf dessen Blatt 2, 1. Foto am 17.06.2010 geschehen
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger jeweils zu 1/8, die Verfügungsbeklagte zu 3/4.
Tatbestand
Die Verfügungskläger sind deutsche Staatsangehörige. Der Verfügungskläger zu 2) betätigt sich als Unternehmensberater, die Verfügungsklägerin zu 1) ist Unternehmerin und Hochschulstudentin.
Die Verfügungsbeklagte stellt die technische Plattform in Form von Speicherplatz und technischer Infrastruktur für C1 auf ihren Servern in den Vereinigten Staaten bereit. Diese können sich einen Account anlegen und unter Zuhilfenahme der technischen Infrastruktur und des Speicherplatzes auf der Domain der Verfügungsbeklagten www.C1.com Blogs veröffentlichen. Die Accounts werden mit der Angabe einer Emailadresse von den Nutzern/Bloggern verifiziert. Die Inhalte der Blogs überprüft die Verfügungsbeklagte nicht. Die Domain und den Bloggerdienst nutzt die Verfügungsbeklagte kommerziell. Sie ist Administrator der Internetseite C2.com.
In den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten für C2 heißt es unter anderem:
"sie [der Nutzer] verpflichten sich, den Service unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen auf Landes- und Bundesebene sowie auf nationaler und internationaler Ebene zu nutzen. ... Die Verletzung dieser Verpflichtungen - einschließlich der Content-Richtlinien für C1 (http://www.C1.com/content.g) - kann zu fristloser Kündigung dieser Vereinbarung führen und Strafen sowie andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen."
In den Content-Richtlinien heißt es unter anderem:
"Stellen wir jedoch fest, dass ein Verstoß vorliegt, ergreifen wir je nach Schwere des Verstoßes eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
...
Wir stellen das Blog hinter einen Unterbrecher, der nur dem Autor des Blogs Zugriff auf den Inhalt ermöglicht.
Wir löschen das Blog.
Wir deaktivieren den Zugriff des Autors auf dessen C1-Konto.
Wir deaktivieren den Zugriff des Autors auf dessen Google-Konto."
Seit dem 28.05.2010 war auf der Domain B1.C2.com der in Anlage K1 wiedergegebene Artikel mit einem Foto, welches den Antragsteller zeigt, und einem Foto, welches die Antragstellerin zeigt, abrufbar. Diese Domain enthält kein Impressum. Für den Inhalt wird auf die Anlage K1 (Bl. 24f. d.A.) verwiesen.
Zunächst wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger mit Schreiben am 01.06.2010 an die Verfügungsbeklagte. Darin wies er die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass für auf der Domain B1.C2.com vorgehaltenen Inhalte kein Impressum angegeben wird und dass dort Persönlichkeits-, Namens- und Urheberrechtsverletzungen begangen würden. Letztere wurden nicht im Einzelnen ausgeführt. Die Namen der Verfügungskläger erwähnte er nicht.
Nachdem er keine Reaktion bemerkte, teilte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger sodann unter Nennung der Namen der Verfügungskläger am 04.06.2010 an die E-Mail Adresse ####@##.## mit, dass keine Einwilligung für die Verbreitung der Fotos vorlag. Der vollständige Blog mit den Fotos war in dem Schreiben abgebildet. Für das vollständige Schreiben wird auf die Anlage K6 verwiesen.
Am Abend des 17.06.2010 ging bei der Verfügungsbeklagten eine DMCA-Beschwerde eines Herrn G (G1 Verlag) ein. Dieser gab an, alleiniger Inhaber der Urheberrechte an den streitgegenständlichen Fotos zu sein. Auf diese Beschwerde wurden die Fotos aus dem Blog entfernt, was die Verfügungsbeklagte Herrn G unter dem 29.06.2010 mitteilte.
Die Verfügungskläger tragen vor, die zwei in dem Blog enthaltenen Fotos seien von Frau I im April 2009 in Q1 angefertigt worden. Sie seinen ausschließlich zur firmeninternen Verwendung bestimmt gewesen. Die Verfügungskläger hätten keine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder im Rahmen der Anlage K1 oder sonst zur öffentlichen Zurschaustellung der Bilder erteilt. Sie hätten auch kein Entgelt für die Ablichtung erhalten.
Sie sind der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte als Störerin auf die b...