Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand zwischen dem 17.10.1992 und dem 10.04.2006 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 29.10.1992 (Anlage K 1, AH) und der ARB 75 (Anlage K 4, AH). In § 4 Abs. 4 ARB 75 heißt es: "Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz."
Im Juni 2000 beteiligte die Klägerin sich als atypische stille Gesellschafterin mit insgesamt 175.896,- DM am Unternehmenssegmet VII der T Immobilienanlagen und Vermögensmanagement Aktiengesellschaft (im Folgenden: T AG).
Die Klägerin wandte sich im September 2004 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten und bat um die Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der T AG.
Ende 2004 wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die T gerichtlich geltend gemacht. Hierfür gewährte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2005 Deckungsschutz. Das Verfahren endete im April 2006 mit einem Vergleich, den die T jedoch nicht erfüllte. Mit Beschluss vom 14.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das noch andauert.
Mit einer Klageschrift vom 18.12.2007 nahm die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, sodann die Herren R und X in ihrer Eigenschaft als Konzeptanten der T AG auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren ist noch in erster Instanz anhängig. Aufgrund der Deckungsanfrage vom 01.03.2005 (Anlage K 21, Bl. 44 ff GA) und vom 14.12.2007 (Anlage K 21, Bl. 48 ff) hatte die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten um Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung betr. die früheren Vorstände und die Konzeptanten der T AG bzw. - bzgl. der Herren R und X - im letztgenannten Schreiben auch um Deckungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nachgesucht. Eine Deckungszusage der Beklagten für die Kosten 1. Instanz wurde am 07.01.2008 erteilt (Anlage K 11, AH).
Spätestens etwa Mitte 2010 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Auswertung von Unterlagen zur deliktischen Haftung der Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der T1 Gruppe auch Informationen bekannt, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Haftung der ehemals für die Gruppenunternehmen tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer und Berater bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ergab. Es wurden etwa 1.800 Stehordner durchgearbeitet. Die Akteneinsicht hatte sich verzögert, da der zunächst tätig gewesene Insolvenzverwalter Akteneinsicht verweigert hatte. Bis Ende März 2011 fertigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Gutachten zur Frage der Haftung der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der I GmbH (Anlage K 12, AH).
Mit Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K 13, AH) wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und baten unter Fristsetzung bis zum 21.04.2011 um Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für ein Vorgehen gegen die drei vorgenannten Gesellschaften. In dem Schreiben heißt es u.a., aus den nun bekannten Unterlagen ergäben sich entsprechende Schadensersatzansprüche. Weiter heißt es u.a.: "Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Ihr Versicherungsnehmer von der Haftung der Wirtschaftsprüfer bisher weder Kenntnis hatte noch hätte haben können. Eine entsprechende Haftung ergibt sich aus internen Unterlagen der Unternehmen der T1 Gruppe, die nicht allgemein zugänglich sind. Ihr Versicherungsnehmer erlangt erst jetzt Kenntnis von den die Schadensersatzansprüche begründenden Umständen aus einer entsprechenden Mitteilung durch unsere Kanzlei mit parallel versandtem Schreiben."
Mit Schreiben vom 29.03.2011 (Anlage K 15, AH) wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihre Mandantin. In dem Schreiben heißt es u.a., aus weiteren inzwischen ausgewerteten Unterlagen ließe sich beweisen, dass zumindest eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Betrug an den Anlegern unterstützt habe. Hieraus ergebe sich insoweit eine schadensersatzrechtliche Haftung. Wegen der Neuregelung der Verjährung müsse der Anspruch gegen die Wirtschaftsprüfer noch in diesem Jahr geltend gemacht werden. Die Klägerin werde daher gebeten, die beigefügte Vollmacht unterschrieben und im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage der Beklagten würden...