Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 15.01.2010; Aktenzeichen 220 C 236/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen VIII ZR 271/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2010 (Az.: 220 C 236/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in der T-Straße, in 51105 Köln. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 546,84 € und setzte sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 432,10 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 114,74 €.

In einem anderen Verfahren stritten die Parteien über die Nebenkostenabrechnung 2006/2007. Dieses Verfahren wurde ebenso wie ein weiteres Verfahren der Parteien durch einen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 abgeschlossen. In diesem Vergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf einen Auszug der Beklagten bis spätestens zum 30.06.2009, wobei ein früherer Auszug ausdrücklich unter bestimmten Bedingungen als möglich angesehen wurde. Die Klägerin verpflichtete sich "Zug um Zug gegen Schlüsselrückgabe" an die Beklagte eine Umzugskostenbeihilfe von 1.600,00 € zu zahlen, von der auch etwaige Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung 2007/2008 abgegolten sein sollten. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 2008/2009 wurde sich zudem auf bestimmte Abrechnungsarten geeinigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 25.11.2008 (Bl. 21 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrer Auffassung nach der Vorauszahlungsbetrag zu hoch bemessen sei und kündigte an, die Vorauszahlungen monatlich um 29,95 € auf 84,79 € zu kürzen. Diesen Betrag ermittelte die Beklagte indem sie die Nebenkostenabrechnung 2006/2007 nach der Vergleichsregelung für die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008/2009 neu berechnete. Zudem kündigte die Beklagte in dem betreffenden Schreiben an, die Kürzung rückwirkend auf ihre in der Zeit vom 01.06.2008 - 31.12.2008 geleisteten Vorauszahlungen anzuwenden und dementsprechend den zu viel gezahlten Betrag mit den zukünftig noch ausstehenden Vorauszahlungen zu verrechnen.

Tatsächlich zahlte die Beklagte im Jahr 2009 für die Monate Januar - März jeweils 114,74 € und für die Monate April und Mai jeweils 73,16 € nicht. Für den Monat Juni zahlte sie zunächst gar keine Miete. Hintergrund hierfür war, dass die Beklagte - nach Scheitern von Terminabsprachen zur Rückgabe der Wohnung - die Wohnungsschlüssel am Abend des 05.06.2009 in den Briefkasten der Klägerin warf, ohne jedoch die vereinbarte Umzugspauschale in Höhe von 1.600,00 € vor Anfang Juli zu erhalten. Erst danach zahlte die Beklagte für die Juni-Miete am 08.07.2010 einen Betrag von 473,68 €.

Erstinstanzlich hat die Klägerin den Zahlungsrückstand der Beklagten von 1.037,32 € abzüglich der am 08.07.2010 gezahlten 473,68 € begehrt. Hinsichtlich letzterer hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erledigung hat die Beklagte widersprochen.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich hinsichtlich der rückständigen Mieten zunächst auf die von ihr vorgenommene Neuberechnung der Vorauszahlungen berufen. Zudem hat sie ein Minderungsrecht in Höhe von 10 Prozent, wegen angeblich zu geringer Nutzungszeiten für die Waschküche angenommen. So sei die Waschküche sowohl morgens um 7:30 Uhr als auch abends ab 17 Uhr verschlossen gewesen. Hinsichtlich der Juni-Miete war sie der Ansicht, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, da die Klägerin zunächst trotz Schlüsselrückgabe am 05.06.2009 die Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 1.600,00 € zunächst nicht gezahlt habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Waschküche sei zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr geöffnet gewesen. Die (rückwirkende) Kürzung der Vorauszahlungen sei nicht wirksam gewesen. Auch habe der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der rückständigen Mieten in der tenorierten Höhe gemäß § 535 Abs. 2 BGB als verpflichtet angesehen.

Das Amtsgericht hat richtig ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des behaupteten Minderungsanspruchs wegen der angeblich zu kurzen Öffnungszeiten der Waschküche beweisfälli...

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