Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.218,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 28.07.2004 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über den Pkw der Marke BMW, 320TD Compact mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einer monatlichen Leasingrate in Höhe von € 232,76 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Parteien vereinbarten zudem ein Kilometerlimit von insgesamt 20.000 Kilometern während der zweijährigen Vertragszeit und einen Aufpreis von 0,0450 € netto pro Mehrkilometer. Unstreitig sollten bei der Berechnung von Mehrkilometern 2.500 km ausgenommen bleiben. Bei der Auslieferung des Fahrzeugs an den Beklagten am gleichen Tag betrug der Anfangskilometerstand 16.082 km. In Abschnitt XVI der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin, die unstreitig Bestandteil des Leasingvertrages geworden sind, ist u.a. folgendes geregelt:
"....
2 - bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden."
In Abschnitt XVII heißt es weiter:
" 1 - Nach Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.
Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert (...) nicht einigen (...), werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. ....".
Ferner heißt es unter XVII.2:
"Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate ....und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet."
Noch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit wurde der Vertrag au Wunsch des Beklagten mit gleichbleibenden Konditionen bis zum 27.01.2007 verlängert. Ob darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Vertragsverlängerung stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 12.10.2007 wurde das Fahrzeug durch die von der Klägerin beauftragte Firma X sichergestellt und wieder im Besitz der Klägerin überführt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 67.282 Kilometer. Durch die Sicherstellung sind der Klägerin Kosten in Höhe von € 351,81 netto entstanden.
Im Folgenden ließ die Klägerin durch die Firma X - Bereich Fahrzeugbewertungen - mit Sitz in X ein Sachverständigengutachten zur Bewertung des streitbefangenen Leasingfahrzeuges erstellen. Bei der Untersuchung des Fahrzeuges wurden Beschädigungen an Karosserie, Anbauteilen und Felgen sowie ein Unfallschaden am Heck festgestellt. Außerdem kam der Sachverständige ausweislich des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine durchzuführende Inspektion mit Ölservice überfällig sei. Laut Sachverständigengutachten belaufen sich die Kosten für die Beseitigung des Unfallschadens auf netto € 2.775,15 und der verbleibende merkantile Minderwert auf € 1.453,00 netto (= € 1.729,07 brutto). Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens betrugen brutto € 342,03.
Die Klägerin behauptet, der mit dem Beklagten geschlossene Leasingvertrag sei am 27.01.2007 ausgelaufen. Einer Vertragsverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus habe sie nicht zugestimmt.
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges sei der Beklagte zur Erstattung der folgenden Positionen verpflichtet:
1. |
Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten vom 28.01.2007 bis 12.10.2007 |
2.345,10 € |
2. |
Vergütung für 15.796 gefahrene Mehr-Kilometer |
845,88 € |
3. |
Minderwert |
1.729,07 € |
4. |
merkantiler Minderwert |
2.775,15 € |
5. |
anteilige Gutachterkosten |
171,02 € |
6. |
Sicherstellungskosten netto |
351,81 € |
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|
8.218,03 € |
Mit Schreiben vom 05.01.2008 hatte die Klägerin den Beklagten - insowe...