Tatbestand
Die Parteien streiten, welchem Umfang ein Schmerzensgeld haben soll, das dem Kläger nach einem Verkehrsunfall zusteht.
Der Kläger querte als Fußgänger am 11.7.1999 gegen 3.30 Uhr in der geschlossenen Ortschaft die Fahrbahn. Er wurde vom Pkw des Klägers, ..., amtliches Kennzeichen ..., der mit etwa bis 117 km/h herankam, erfasst und von der Fahrbahn geschleudert. Der Beklagte war alkoholisiert. Der Kläger erlitt massive Kopf-, Thorax-, Knie-, Bein- und Hautverletzungen. Sein linker Unterschenkel wurde am 11.7.1999 amputiert, weiter der kleine Zeh am rechten Fuß, er erhielt eine Gehprothese, die weiteren Beinverletzungen wurden mit Platten fixiert. Der Kläger war bis 13.10.1999 in stationärer Behandlung. Er ist auf Dauer um 40 % erwerbsgemindert. Die Beklagte 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten 1) hat 80 % des materiellen Schadens ausgeglichen und 60.000 DM als Schmerzensgeld bezahlt.
Der Kläger trägt vor, ein Mitverschulden sei nicht gegeben, denn innerorts könne er jederzeit die Fahrbahn überqueren.
Den herankommenden Pkw hätte er wegen der Kurvensituation und seiner Gehrichtung nicht rechtzeitig erkennen können. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, dass der Beklagte alkoholisiert durch das Dorf gerast sei. Die Dauerfolgen seien erheblich. Ein Schmerzensgeld von weiteren 120.000 DM sei angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 120.000 DM und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG ab Zustellung (27.07.2001) zu bezahlen und festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.07.1999 zu ersetzen haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, den Kläger treffe ein hälftiges Mitverschulden, weil er angesichts des beleuchtet herankommenden Pkw die Straße überquert habe. Er sei selbst ebenfalls alkoholisiert gewesen. Ein Schmerzensgeld von 60.000 DM sei ausreichend.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schrittsätze verwiesen.
Die Kammer hat die Akten ... StA Landshut zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erweist sich nur zum Teil als begründet.
Der Kläger ist nach § 847 BGB, § 3 PflVG berechtigt, von den Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen. Ebenso kann er geltend machen, dass ihm die Zuerkennung weiteren immateriellen Schadens vorbehalten bleibt.
Das Schmerzensgeld kann aber nicht die vom Kläger vorgestellte Höhe von insgesamt 180.000 DM haben. Vielmehr ist es zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen schwer sind, nicht aber zu den schwersten Unfallfolgen gehören, für die sich der vorgestellte Betrag anbietet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Unaufmerksamkeit den Unfall mit verschuldet hat, weil er nachts als Fußgänger mit unauffälliger Kleidung eine unbeleuchtete Straße überquert hat, obwohl das herankommende Fahrzeug des Beklagten 1) auch in seiner deutlich übersetzten Geschwindigkeit, vom Lichtschein und vom Fahrgeräusch nicht nur vor dem Zeugen ..., der mit seinem Krad in der Mitte der Fahrbahn hielt, und dem es gelang, noch rechtzeitig den Kickstarter zu betätigen und so den entgegenkommenden Pkw des Beklagten 1) mit dem aufblinkenden Scheinwerfer auf sich aufmerksam zu machen, hätte registriert werden müssen, sondern auch vom Kläger, dem ein rascher Doppelschritt gereicht hätte, um in seiner angegeben Gehrichtung die 5.70 m breite Fahrbahn - in Fahrtrichtung des Beklagten 1) gesehen - nach links zu verlassen. Damit trifft den Kläger eine Mitverantwortung für den erlittenen Schaden.
Nach § 847 BGB ist im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, an den Verletzten eine billige Entschädigung in Geld zu leisten. Der Verletzte soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Über das bloße Zuteilwerden von kompensierenden Umstände hinaus muss aber auch ein in der mehr oder weniger weitgehenden ...
- fehlt restliche Text auf dem Umdruck - weiter Seite 7 -
... zurücktreten kann, ebenso, wenn der Verletzer bestraft worden ist. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion kommt es in erster Linie auf Art und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Alter, persönliche und Vermögensverhältnisse des Verletzten und des Schädigers, Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigung einschließlich der daraus resultierenden psychologischen Belastungen, bei der Genugtuungsfunktion auf Momente wie das Verschulden, Anlass der Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers (wobei diesem eine bestehende Versicherung anzurechnen ist). Bei der Bemessung der Obergrenze ist schließlich zu berücksichtigen, dass der zugesprochene Betrag den aus der Rechtsp...