Verfahrensgang
AG Borna (Entscheidung vom 03.06.2004; Aktenzeichen 4 C 1833/03) |
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Zustimmungsbegehren der Klägerin in Bezug auf die (Rück-)Umbettung der sterblichen Überreste ihres 1993 verstorbenen Ehemannes von ... nach .. zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre Berufung, welche rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Gericht hat mit den Parteien am 10.11.2004 mündlich verhandelt; auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat dem Zustimmungsbegehren der Klägerin hinsichtlich einer Rückumbettung der sterblichen Überreste des ... zu Unrecht nicht stattgegeben.
Die Beklagten sind nämlich verpflichtet, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste ihres verstorbenen Sohnes ... von ... nach ... auf die dort von der Klägerin vorgehaltene, im Tenor genannte Grabstelle zu erteilen, § 823 Abs. 1 BGB. Dies allerdings nicht als Gesamtschuldner, weil jeder Beklagte einzeln und für sich eine Zustimmung erteilen müsste, welche die Klägerin durch das Urteil gerade ersetzt haben will. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen den Beklagten insoweit nicht. Die Klägerin hat dem in der mündlichen Verhandlung durch (zulässige) Antragsumstellung/-anpassung auch Rechnung getragen.
Durch die der Klägerin nicht mitgeteilte Umbettung des Verstorbenen durch die Beklagten im Juli 1999 von ... nach ... haben sie ein nach der genannten Vorschrift anerkanntermaßen geschütztes sonstiges Recht (Totenfürsorgerecht) zumindest fahrlässig verletzt. Die Klägerin kann daher die Zustimmung zur Umbettung als die hier in Betracht kommende Form des Schadenersatzes verlangen.
Dazu im Einzelnen:
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten war und ist die Klägerin Totenfürsorgeberechtigte. Die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an einem bestimmten Ort zu sorgen und seinen Leichnam bzw. Urne erforderlichenfalls (rück-)umzubetten, hat zunächst derjenige, den der Verstorbene hierzu (ausdrücklich oder stillschweigend) bestimmt hat.
Dass der Verstorbene vor seinem Tod hinsichtlich des Totenfürsorgeberechtigten oder des Ortes seiner letzten Ruhestätte eine ausdrückliche oder mutmaßlich andere Bestimmung getroffen hatte, als dass die Klägerin für seine Beerdigung sorgen sollte und er in beigesetzt werden wollte, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten substantiiert dargetan.
Die Beklagten verweisen lediglich auf nicht näher dar- bzw. vorgelegte Inhalte von Briefen der damaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen an die Beklagten, in denen die Rede davon gewesen sein soll, dass der Verstorbene mit seiner (neuen, ebenfalls in ... wohnenden) Lebensgefährtin nach ... in die Nähe der Beklagten umziehen wollte.
Selbst wenn der Inhalt dieser Briefe richtig wiedergegeben worden sein sollte, was mangels Vorlage schon nicht zugrunde gelegt werden könnte, so würde sich daraus keine Anordnung des Verstorbenen ergeben, dass etwa die neue Lebensgefährtin die Totenfürsorgeberechtigte werden bzw. der Beerdigungsort ... sein sollte. Das ist so auch gar nicht von den Beklagten vorgetragen.
Auch ein etwa anhängig gewesenes Scheidungsverfahren würde nicht zum Ausschluss der Klägerin als Totenfürsorgeberechtigte in analoger Anwendung von § 1933 BGB führen.
Grundsätzlich gebührt dem Ehegatten mangels vorbezeichneter ausdrücklicher Anweisungen des Erblassers der Vorrang gegenüber allen anderen Anverwandten des Verstorbenen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten - wie hier - bereits getrennt lebten (vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2002, 263 f. für den Fall einer sich aus dem - dort bejahten - Totenfürsorgerecht ergebenden Beschwerdeberechtigung).
Im Übrigen würde auch eine analoge Anwendung von § 1933 BGB daran scheitern, dass dessen Voraussetzungen vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind. Unabhängig davon, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sein mussten, was mangels Vortrages schon nicht anzunehmen ist, musste der Erblasser darüber hinaus als zweite Voraussetzung entweder die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt haben. Jedenfalls letzteres ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr schildern die Beklagten selbst in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 08.01.2004, dass ihr Sohn gerade an dem Tag, an dem er einen Termin zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens beim Rechtsanwalt in wahrnehmen wollte, schwer verunglückt und nachfolgend gestorben sei. Von einem bereits gerichtsh...