Verfahrensgang

AG Lübeck (Beschluss vom 15.09.2005; Aktenzeichen 4 XVII ST 6537)

 

Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 01.12.2005; Aktenzeichen 2 W 214/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 8.02.2002 richtete das Amtsgericht Lübeck für den Beteiligten zu 1. eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge ein. Auch nach mehrmaligem Betreuerwechsel besteht die Betreuung derzeit fort. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens kam es zu mehreren Beschwerdeverfahren. So ist der Beteiligte zu 1. der Kammer aus den Verfahren 7 T 212/00, 7 T 105/01, 7 T 209/01, 7 T 499/01, 7 T 203/02, 7 T 433/02 , 7 T 239/04 , 7 T 329/05 und 7 T 464/05 bekannt. Auf den zuletzt genannten Beschluss vom 01.09.2005 wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2005 stellte der Beteiligte zu 2. den Antrag, die weitere Unterbringung des Beteiligten zu 1. zu genehmigen. Es habe sich herausgestellt, dass der Beteiligte zu 1 im offenen Bereich des Heimes “K” instabil sei und dort, wie bereits in der Vergangenheit, eine Eigengefährdung drohe. Zur Abwendung dieser Eigengefährdung sei die Unterbringung im “Lotsen” erforderlich.

Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 am 15.09.2005 persönlich angehört. Auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 757.d.A.) wird Bezug genommen.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Dr. W… vom 15.09.2005 leidet der Beteiligte zu 1 seit 1997 an einer paranoiden Schizophrenie. Zuletzt sei er wegen zunehmender Unruhe und Fremdaggressivität gem. PsychKG am 30.07.2005 stationär aufgenommen worden. Insbesondere in den letzten Monaten sei es zu einer schleichenden Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen, welche immer häufigere und längere Krankenhausaufenthalte notwendig machte. Bei eingehender Betrachtung der Krankheitsgeschichte sei festzustellen, dass stabile Verlaufsphasen nur im Rahmen einer festen strukturellen Umgebung zu beobachten gewesen sei. So zum Beispiel in der Jahren 2002/2003 als der Beteiligte zu 1 in der geschlossenen sozialtherapeutischen Wohneinrichtung “B” lebte. Leider sei er von dort in ein recht freies Umfeld entlassen worden, so dass erneute stationäre Aufenthalte erforderlich wurden. Seit Aufnahme auf der Station habe der Beteiligte zu 1 sich durchgehend psychotisch mit Verfolgungswahn und fraglich auch akustischen Halluzinationen gezeigt. Nach einer kurzen Stabilisierungsphase habe sich der gesundheitliche Zustand wieder verschlechtert. Der Beteiligte zu 1 erscheine im Denken sprunghaft und zerfahren mit fehlendem Realitätsbezug. Es bestehe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Aufgrund von immer wieder zu befürchtenden Erregungszuständen, in denen der Beteiligte zu 1 kaum steuerungsfähig sei, bestehe eine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Um einen klaren Behandlungserfolg erzielen zu können sei eine Unterbringung des Beteiligten zu 1 mit klaren Strukturen für einen Zeitraum von 2 Jahren erforderlich.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 15.09.2005 wurde die Unterbringung des Beteiligten zu 1. längstens bis zum 15.09.2007 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Die gemäß den §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 20, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Genehmigung der Unterbringung ist in der Sache unbegründet.

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen oder geistigen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder

2. eine Untersuchung des Geisteszustandes, eine Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Beteiligte zu 1. leidet seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, teilweise verbunden mit Suchtmittelgebrauch. Infolge dieser Erkrankung musste der Beteiligte zu 1. in jüngster Vergangenheit immer wieder stationär in psychiatrischen Einrichtungen verbringen, wobei er zum Teil gegen seinen Willen untergebracht war. Der Beteiligte zu 1. war zunächst medikamentös gut eingestellt, sodass sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hatte und er am 22.06.2005 wieder in die offene Einrichtung des “K” entlassen werden sollte. Jedoch bereits vor der vorgesehenen Belastungsbeurlaubung war es am 18.06.2005 zu einer massiven klinischen Verschlechterung gekommen, woraufhin die Medikation deutlich erhöht werden musste. Nach der Entl...

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