Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Schornstein für Kamin

 

Verfahrensgang

AG Celle (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 9 II 14/93 (WEG))

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 04. 08. 1994 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsteller zur Belassung des Stahlschornsteins auf dem dritten Obergeschoß des Hauses … in … wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern die Beseitigung eines Schornsteins.

Die Antragsgegner, die Miteigentümer zu je 1/2 der im Wohnungsgrundbuch von … eingetragenen Eigentumswohnung sind, errichteten im Jahre 1991 oberhalb ihrer Wohnung im dritten Obergeschoß auf dem Dach des Hauses … einen stählernen Schornstein. Dieser dient dem ebenfalls in die Wohnung eingebauten Kamin als Rauchabzug.

Die Antragsgegner hatten sich im Jahre 1990 wegen des Einbaus des Kamins sowie anderer Umbaumaßnahmen an den früheren Verwalter, … gewandt. Unter dem 22. 08. 1990 richtete der damalige Hausverwalter an die Antragsgegner folgendes Schreiben:

„Namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft … genehmige ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Verwalter hiermit den Einbau eines Kamins in der Penthousewohnung Nr. …”

Anläßlich einer Eigentümerversammlung am 20. 03. 1993 beschloß die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, daß der Schornstein entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll. Ferner beauftragte sie den Verwalter, die Antragsteller zur Beseitigung aufzufordern, und ermächtigte sie den Verwalter, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes Klage einzureichen.

Entsprechend forderte der damalige Hausverwalter die Antragsgegner mit Schreiben vom 09. 06. 1993 zur Beseitigung des Kamins auf.

Bei einer weiteren Eigentümerversammlung am 25. 06. 1994 wurde erneut mehrheitlich die Beseitigung des Schornsteins beschlossen.

Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht Celle mit Beschluß vom 04. 08. 1994 die Antragsgegner verurteilt, den auf dem dritten Obergeschoß des Hauses … vorhandenen Stahlschornstein, Durchmesser 250 mm, System Selkirk Z-7.1.188, zu beseitigen.

Gegen diesen am 16. 08. 1994 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegner am 29. 08. 1994 beim Amtsgericht Celle sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragsteller behaupten,

bei dem Einbau des Schornsteins handele es sich um eine bauliche Maßnahme, für die die Eigentümergemeinschaft den Antragsgegnern zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung erteilt habe.

Das Schreiben des Hausverwalters beziehe sich alleine auf den Einbau eines Kamins, nicht dagegen auf die Errichtung eines zusätzlichen Schornsteins. Bei den damaligen Gesprächen mit dem Verwalter sei auch lediglich von einem Elektrokamin die Rede gewesen.

Im übrigen überschreite die Genehmigung eines Schornsteins ohnehin die Befugnisse des Verwalters. Die Beschlußfassung über derartige bauliche Veränderungen falle alleine in den Zuständigkeitsbereich der Eigentümerversammlung. Der Verwalter habe deshalb als vollmachtloser Vertreter gehandelt, wobei eine Genehmigung seines Handelns nicht erfolgt sei.

Die Antragsgegner hätten auch gewußt, daß die Vornahme baulicher Veränderungen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedurfte. Wenn sie sich insoweit alleine auf die Erklärung des Verwalters verlassen hätten, sei dies auf ihr eigenes Risiko hin erfolgt.

Es spiele auch keine Rolle, ob der Eigentümergemeinschaft durch den Schornstein konkrete Nachteile erwüchsen. Maßgebend sei alleine, daß das architektonisch-ästhetische Bild des Gebäudes verändert werde, wobei der Schornstein an einen Industrieschlot erinnere.

Schließlich könne auch von einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten der Antragsteller nicht gesprochen werden, da eine Genehmigung zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei.

Die Antragsteller und Beschwerdegegner beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragen,

  1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Celle vom 04. 08. 1994 den Antrag auf Beseitigung des vorhandenen Stahlschornsteins zurückzuweisen.
  2. hilfsweise, die Zustimmung der Wohnungseingentümergemeinschaft zur Belassung des Schornsteins.

Die Antragsteller beantragen ergänzend,

den Antrag auf Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzulehnen.

Die Antragsgegner behaupten,

der Verwalter habe ihnen am 22. 08. 1990 im Namen der Eigentümergemeinschaft die Genehmigung zum Einbau des Kamins erteilt. Zu einem derartigen Kamin gehöre, damit er überhaupt betrieben werden könne, auch ein Schornstein. Von einem „Blindkamin” oder einem „Elektrokamin” sei demgegenüber zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, der Verwalter habe ohne Vollmacht gehandelt. Dies betreffe allein das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Verwalter. Dieser...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?