Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Der Verwalter ist nicht berechtigt, ohne ausdrücklichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft einem Miteigentümer die Errichtung einer baulichen Anlage zu gestatten. Er hat keine allgemeine Vertretungsmacht für die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Die Gemeinschaft kann daher von einem Miteigentümer gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG die Beseitigung eines für den Betrieb eines Kamins errichteten Schornsteines auch dann verlangen, wenn durch den Schornstein der Mitgebrauch anderer Wohnungseigentümer oder die Sicherheit des Hauses nicht gefährdet werden. Auch spielt es keine Rolle, ob der Schornstein von den anderen Wohnungen aus zu sehen ist.

3. Unter einem von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Hierzu zählen auch Veränderungen des architektonisch-ästhetischen Gesamteindruckes.

4. Hierbei ist jede deutlich sichtbare optische Veränderung als Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG einzustufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die optische Veränderung als architektonisch und ästhetisch geglückt angesehen werden kann oder nicht.

5. Der Beseitigungsanspruch ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er erst über 2 Jahre nach Errichtung des Schornsteines erhoben wird, in diesem Jahr aber keine Eigentümerversammlung stattgefunden hat.

 

Link zur Entscheidung

( LG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.1994, 5 T 79/94und bestätigt durch OLG Celle, Beschluss v. 15. 2. 1995, WM 5/1995, 338)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Die Äußerungen des Gerichts zu Ziffer 2. (oben) überzeugen mich in so generalisierender Form nicht.

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