Verfahrensgang

AG Cuxhaven (Urteil vom 13.04.2022; Aktenzeichen 5 C 478/20)

 

Tenor

1.) Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 13.04.2022 – 5 C 478/20 – gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2.) Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Zurücknahme der Berufung binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines ihnen entstandenen Mietausfalls in Anspruch.

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 13.04.2022 (BI. 118 ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle hinsichtlich eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 WEG a.F. an der Passivlegitimation der Beklagten, hinsichtlich eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB an der Rechtswidrigkeit der Verletzung der Sachsubstanz des klägerischen Eigentums. Die Beklagte als Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft habe ordnungsgemäß gehandelt und insbesondere ihre Verpflichtungen aus § 27 WEG erfüllt. Bei zumindest möglichen Schäden des Gemeinschaftseigentums sei es Aufgabe des Verwalters, unverzüglich die Schadensursache und die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Vorliegend sei in der Wohnung der Kläger Feuchtigkeit festgestellt worden, worauf die Kläger die Beklagte hingewiesen und dahingehend angewiesen hätten, das Erforderliche zu veranlassen. Da die Ursache der Feuchtigkeit unklar geblieben und es bei Feststellung der Feuchtigkeit möglich gewesen sei, dass die Schadensursache im Gemeinschaftseigentum liege, habe die Beklagte die Ursachen der Feuchtigkeit ermitteln müssen. Die Beklagte habe ein spezialisiertes Fachunternehmen beauftragt, welches festgestellt habe, dass sich ebenfalls Feuchtigkeit in den Schächten der Versorgungsleitungen, die zum Gemeinschaftseigentum gehörten, befinde. Die von dem Fachunternehmen vorgenommene Bauteilöffnung in der klägerischen Wohnung sei erforderlich und gerechtfertigt gewesen. Die Schadensursache habe letztlich nicht ermittelt werden können. Der Feuchtigkeitsschaden sei durch Trocknungsmaßnahmen behoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (BI. 120 d. A.).

Gegen dieses Urteil, das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.04.2022 zugestellt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 20.05.2022 Berufung beim Landgericht Stade eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihr Rechtsmittel dann mit Schriftsatz vom 20.07.2022, der ebenfalls am selben Tag beim Landgericht Stade eingegangen ist, begründet (BI. 146 ff. d. A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.08.2022 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und auf die Sonderzuständigkeit des Landgerichts Lüneburg gemäß § 72 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG hingewiesen. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2022 hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Lüneburg beantragt und vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Beschluss vom 06.09.2022 hat das Landgericht Stade auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13.09.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Berufung zum Landgericht Stade zurückgenommen. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 19.09.2022, eingegangen am 20.09.2022, haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Berufung beim Landgericht Lüneburg eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit ihrer Berufung greifen die Kläger das amtsgerichtliche Urteil insgesamt an. Das Amtsgericht habe den Sachverhalt falsch bewertet, zudem rechtfertigten die Tatsachen eine andere Entscheidung. Es sei unstreitig, dass der Schaden und auch die Ursache des Feuchtigkeitsschadens allein das Sondereigentum der Kläger betroffen hätten. Die vom Amtsgericht angeführten Rechtfertigungsgründe griffen daher mit Blick auf die Inanspruchnahme des Sondereigentums der Kläger nicht. Das Amtsgericht habe zudem die Beweislastverteilung nicht berücksichtigt. Die Substanzbeschädigung des Sondereigentums der Kläger indiziere die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten. Es sei daher an der Beklagten, r...

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