Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Entscheidung vom 28.06.2011; Aktenzeichen 20 C 81/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts .................. vom 28.06.2011 - 20 C 81/11 - wird zurückgewiesen, wobei die weitergehenden Klageanträge (Anträge zu 3. und 4.) als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Räumung eines Mietobjektes in ................ sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Den geltend gemachten Räumungsanspruch hat er zunächst auf eine Eigenbedarfskündigung gestützt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 (Bl. 134 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in Erwägung hätte ziehen müssen, dass er die Wohnung in absehbarer Zeit für eines seiner 3 Kinder benötigt. Hierauf hätte er die Beklagten hinweisen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Anträge weiter verfolgt.
Der Kläger meint, dass die Anforderungen an eine zureichende Bedarfsvorschau durch den Vermieter nicht überspannt werden dürften. Eine Eigenbedarfskündigung sei nicht wegen einer bei Begründung des Mietverhältnisses schon absehbaren Eigenbedarfslage unwirksam, wenn zur Familie des Vermieters Kinder oder Heranwachsende gehören, von denen der Vermieter nicht weiß, wann sie sich vom elterlichen Haushalt lösen und an welchem Ort sie selbständig leben wollen.
In Abweichung bzw. Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrages trägt der Kläger vor, dass der Sohn ................... zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht mit einer Ausbildung begonnen hätte, dieser sich vielmehr, wie auch die beiden anderen Kinder des Klägers, noch in der Schulausbildung befunden hätte.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 hat der Kläger die Klage erweitert. Er begehrt nunmehr hilfsweise die Räumung und Herausgabe des Objektes zum 30.11.2011 unter Hinweis auf eine Kündigung wegen unpünktlicher und unvollständiger Mietzinszahlungen und macht weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts ......................... vom 28.06.2011 - 20 C 81/11 - die Beklagten zu verurteilen,
1.)
das Objekt .........................., bestehend aus 6 Zimmern, 1 Küche, 2 Korridoren, 2 Bädern, Bad mit Toilette, Hauswirtschaftsraum, geräumt und im vertragsgemäßen Zustand an den Kläger herauszugeben
2.)
als Gesamtschuldner den Kläger vom hälftigen Betrag aus der Kostenrechnung der Klägervertreter vom 25.01.2011, nämlich in Höhe von 387,82 Euro, freizustellen.
weiterhin im Wege der Klageerweiterung
3.)
hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
das Objekt.............................., bestehend aus 6 Zimmern, 1 Küche, 2 Korridoren, 2 Bädern, Bad mit Toilette, Hauswirtschaftsraum, mit Ablauf des 30.11.2011 geräumt und im vertragsgemäßen Zustand an den Kläger herauszugeben
und
4.)
die Beklagten zu verurteilen,
als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 930,94 Euro an weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und hinsichtlich der Anträge aus der Klageerweiterung die Klage abzuweisen.
II.
1. Die Berufung - ohne Klageerweiterung - ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kündigung vom 30.05.2010 hat das erst seit dem 01.11.2008 zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet.
Die auf den Wohnbedarf des ältesten Sohnes des Klägers gestützte Kündigung ist unwirksam.
Die Eigenbedarfskündigung darf nicht auf einen Bedarf gestützt werden, der bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar war, wenn die Kündigung vor Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss ausgesprochen wird (vgl. LG Hamburg, WuM 1993, 677; Schmidt-Futterer, Mietrecht 10. Aufl., § 573 Rn. 137, 138).
Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter den künftigen Bedarf genau kannte. Es genügt, wenn der Vermieter den künftigen Bedarf bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen (Schmidt-Futterer a.a.O. Rn. 138 und LG Hamburg, WuM 1993, 677). Für die Vorhersehbarkeit kommt es auch nicht auf eine konkrete Lebensplanung oder sichere Prognose der Lebensentwicklung an; entscheidend ist allein die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalles in absehbarer Zeit (LG Berlin, NZM 1998, 433). Ob der Bedarf beim Vertragsschluss vorhanden oder vorhersehbar gewesen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Vermieters, sond...