Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerlohn
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.565,- Euro zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.05.2003 zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 25.565,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Maklerlohn.
Am 20.03.2001 schlossen R…. Immobilien und die Beklagte eine Vereinbarung über “eine Zusammenarbeit bei der Projektentwicklung und dem Bau von Einzelhandelsimmobilien”. Nach § 1 dieses Vertrages sollte R…. Immobilien für die Beklagte Grundstücke, die für die Bebauung mit Handelsimmobilien geeignet sind akquirieren. Im Erfolgsfall sollte gem. § 2 des Vertrages eine Vergütung in Höhe von 100.000,- DM brutto gezahlt werden. Nach § 3 des Vertrages sollte die Vergütung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen fällig werden:
1. rechtskräftiger Bescheid über die Bebaubarkeit des Grundstücks mit mindestens 700 qm Verkaufsraum
2. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages
3. Abschluss der Mietverträge des geplanten Objektes
Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen (Bl. 9 d. A.).
Am 01.10.2002 hielten R…. Immobilien und die Beklagte in einem sog. Protokoll, in dem auf die Vereinbarung vom 20.03.2001 als Vertragsgrundlage verwiesen wurde, fest, dass auf der Basis der genannten Vertragsgrundlage durch R…. Immobilien bislang folgende Grundstücke angeboten wurden, für die im Erfolgsfall folgende Vergütung fällig werden sollte:
(…)M…, S… Tor – 25.565,- Euro (…).
Die Parteien vereinbarten weiter:
Mit der Festlegung o. g. Vergütungsgrößen erklärten sich beide Vertragspartner einverstanden.
Auf die weiteren Einzelheiten des Protokolls wird verwiesen (Bl. 11 d. A.).
Kaufverträge für das Objekt M…. Tor wurden am 26.07.2002 und 17.12.2002, Mietverträge im September 2002, Juli 2003 und Mai 2003 mit Frau E…K…, der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten geschlossen. Die Beklagte wurde anschließend mit dem Bau beauftragt. Für 9 der auf dem Gelände stehenden 15 Garagen brachte R…. Immobilien Kündigungsbestätigungen herbei, die übrigen Garagen wurden ohne Mithilfe von R…. Immobilien entmietet bzw. beseitigt. Ebenfalls beseitigt wurde eine auf dem Grundstück stehende Tankstelle. Auf dem Gelände wurde ein Lebensmittelmarkt errichtet, der seit geraumer Zeit auch betrieben wird.
Der alleinige Geschäftsführer der Beklagten, J…K…, ist mit 79,85 % Anteil am Stammkapital deren Mehrheitsgesellschafter. Die Beklagte wurde durch seine Ehefrau gegründet, die jedenfalls bis 1998 ebenfalls an der Beklagten beteiligt war. Die Verhandlungen über den Erwerb des Grundstückes S…Tor wurden mit der Beklagten geführt.
R… Immobilien stellte mit Datum vom 12.05.2003 eine Rechnung über 25.565,- Euro (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben vom 19.05.2003 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab, da die Fälligkeitsvoraussetzung Abschluss der Nebenmietverträge nach Miethöhenvorgabe nicht erfüllt sei. Auf den genauen Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 21.05.2003 mahnte R…. Immobilien die Forderung an und setzte eine Frist bis zum 26.05.2003. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Über das Vermögen des Inhabers von R…. Immobilien, G…R…, wurde am 04.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin behauptet, R…. Immobilien habe den Maklerlohn am 22.11.2003 aufgrund einer Abmachung mit dem Inhaber von R…. Immobilien als Entgelt für Arbeitsleistungen an die Klägerin abgetreten. Auf die Abtretungsvereinbarung wird verwiesen (Bl. 23 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.565,- Euro zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.05.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, R…. Immobilien habe keine Tätigkeiten für das Objekt ausgeführt. Der Beklagten sei das Objekt schon lange vor dem 20.03.2001 und sehr genau bekannt gewesen. R…. Immobilien habe es zudem oblegen, die Bebaubarkeit des Grundstückes herzurichten, es jedoch nicht geschafft, alle Mieter der dort vorhandenen Garagen zum Auszug zu bewegen.
Zu dem weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gem. § 652 I BGB einen Anspruch auf Zahlung von 25.565,- Euro gegen die Beklagte.
Zwischen R…. Immobilien und der Beklagten wurde am 20.03.2001 ein Maklervertrag geschlossen. Hinsichtlich einzelner Objekte wurde die Vergütung durch die Vereinbarung vom 01.10.2002 herabgesetzt. Für das Objektes M…, Sudenburger Tor, einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 25.565,- Euro. Die übrigen Vereinbarungen aus dem Vertrag vom 20.03.2001 wurden dabei nicht abgeändert.
R… Immobilien hat die nach diesem Vertrag erforderlichen Leistungen erbracht.
Nach dem Vertrag schuldete R…. Immobilien die Vermittlung vo...