Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber kann sich ggü. dem Makler in Anwendung der Rechtsprechung zu sog. Vorkenntnisklauseln (z.B. OLG Hamburg v. 15.10.1986 - 4 U 191/85, MDR 1987, 141 = NJW-RR 1987, 175; OLG Düsseldorf v. 26.2.1999 - 7 U 133/98, OLGReport Düsseldorf 1999, 301) auch dann nicht auf den Einwand der Vorkenntnis berufen, wenn er zwar nicht bereits im Maklervertrag, wohl aber später in einem Protokoll bestätigt, dass ihm das Grundstück vom Makler angeboten wurde.
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.6.2005 verkündete Urteil des LG Magdeburg (6 O 2467/04) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vergütung aus einer Vereinbarung vom 20.3.2001. Die Beklagte und der Zedent (= Sohn der Klägerin) schlossen am 20.3.2001 eine Vereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hat:
§ 1 Gegenstand
Der Vertragspartner zu 2) [= Zedent] "aquieriert" für den Vertragspartner zu 1) [= Beklagte] Grund- stücke, die für die Bebauung mit Handelsimmobilien geeignet sind.
§ 2 Vergütung
Der Vertragspartner zu 1) verpflichtet sich im Erfolgsfall an den Vertragspartner zu 2) eine Vergütung i.H.v. 100.000 DM brutto zu zahlen.
§ 3 Fälligkeit
Die Vergütung wird fällig bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. rechtskräftiger Bescheid über die Bebaubarkeit der Grundstücke mit mindestens 700 qm Verkaufsraum.
2. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages
3. Abschluss der Mietverträge des geplanten Objekts.
§ 5 Kosten
Der Vertragspartner zu 1) übernimmt alle für das Erreichen der Fälligkeitsvoraussetzungen unter § 3 anfallenden Kosten. Der Vertragspartner zu 2) holt vor dem Auslösen solcher Kosten jedoch das Einverständnis des Vertragspartners zu 1) ein.
§ 6 Informationen
... Selbständiges Herangehen bzw. Verhandeln mit Handelsketten oder Mieter ist dem Vertragspartner zu 2) ausdrücklich untersagt.
Zwischen den Parteien ist streitig, welche Leistungspflichten sich für den Zedenten aus der Vereinbarung vom 20.3.2001 ergaben. Mit Datum vom 1.10.2002 unterzeichneten die Parteien ein mit Protokoll überschriebenes Schriftstück, in dem es u.a. heißt:
Auf der Basis o.g. Vertragsgrundlage wurden von R. Immobilien bislang folgende Grundstücke angeboten, für die gem. § 2 o.g. Vertragsgrundlage auch folgende Vergütung im Erfolgsfall fällig wird: ... M.S. 25.565 EUR
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Zedent an den unter Ziff. 3 der Vereinbarung vom 20.3.2001 genannten Tätigkeiten habe zumindest mitwirken müssen, was in der Sache nicht geschehen sei. So sei es dem Zedenten lediglich gelungen, die "Entmietung" von 9 der auf dem Grundstück befindlichen 15 Garagen zu erwirken. Der Ankauf des Grundstücks S. beruhe ebenfalls nicht auf einer Tätigkeit des Zedenten, weil sie bereits Jahre vor dem Kauf Kenntnis von dem Grundstück gehabt habe, was die Klägerin bestreitet. Das Grundstück (u.a.) S. wurde von der Beklagten angekauft und auf der Basis einer Baugenehmigung der Stadt M. mit einem Einkaufsmarkt bebaut. Die Räumlichkeiten in dem Einkaufsmarkt sind sämtlich vermietet. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr der in dem Protokoll vom 1.10.2002 vereinbarte Betrag von 25.565 EUR aus abgetretenem Recht zustehe.
Hinsichtlich der Abtretung beruft sie sich auf eine Vereinbarung vom 22.11.2003 (Bl. 23 I) mit dem Zedenten. Der Abtretung lägen Ansprüche aus einer Tätigkeit für den Zedenten zugrunde. Mit Beschluss des AG Magdeburg vom 5.10.2004 wurde über das Vermögen des Zedenten das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 42/43 I). Die Beklagte bestreitet die Abtretung insgesamt und im Besonderen das Datum. Sie bestreitet weiter, dass der Abtretung eine - berechtigte - Forderung der Klägerin zugrunde gelegen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.5.2005 hat das LG zur Frage der Abtretung folgenden Hinweis erteilt (Bl. 103 I):
Hinsichtlich des Abtretungsvertrages weist das Gericht daraufhin, dass dieser von der Klägerseite vorgelegt worden ist. Er könnte nunmehr von der Beklagtenseite nur noch substantiiert bestritten werden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 149-155 I).
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 25.565 EUR verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Bei der Vereinbarung vom 20.3.2001 handele es sich um einen Vermittlungsmaklervertrag, der hinsichtlich der Vergütungshöhe durch die Regelungen in dem Protokoll vom 1.10.2002 abgeändert worden sei. Im Hinblick auf den Inhalt des Protokolls sei davon auszugehen, dass das Objekt S. d...