Leitsatz (amtlich)

1. Eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage lässt sich aus § 32 ZPO nicht herleiten. Dass Anlass für die Abgabe des Vertragsstrafenverspreches der Vorwurf unerlaubter Handlungen (hier Schutzrechtsverletzungen) gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung liegt.

2. Wenn eine strafbewehrte Unterlassungspflicht sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, begründet § 29 ZPO nicht an jedem Ort, für den die Unterlassungspflicht besteht, die örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage. Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt grundsätzlich am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners.

 

Tenor

Das Landgericht Mannheim erklärt sich nach § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf - Patentstreitkammern -.

 

Gründe

I.

Die Beklagte hatte auf den durch die Klägerin außergerichtlich erhobenen Vorwurf einer Patent- und Geschmacksmusterverletzung durch das Anbieten von Haken (u.a. im Internet) die in den Anlagen K 4 und K 5 vorliegenden, jeweils mit einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR bewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin - die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die - auf die technischen Gegebenheiten bezogene - Unterlassungserklärung gemäß Anlage K 5, hilfsweise wegen angeblichen Verstoßes gegen die auf das Geschmacksmuster abstellende Unterlassungserklärung nach Anlage K 4, sowie - die Zahlung von 459,40 EUR für Anwaltsosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafeforderung mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14.04.2010 (Anlage K 7) entstanden seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hält die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für gegeben, hat jedoch hilfsweise Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantragt.

II.

Das Landgericht Mannheim ist örtlich unzuständig, was nach § 281 Abs. 1 ZPO auf den Antrag des Klägers auszusprechen war. Der Rechtsstreit war somit an das für die vorliegende Patentstreitsache örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen.

1.

Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

a)

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim lässt sich aus § 32 ZPO nicht herleiten, da Klagegegenstand nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung sind. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe handelt es sich vielmehr um einen vertraglichen Anspruch (vgl. auch LG München I InstGE 9, 22). Dass Anlass für die Abgabe der Unterlassungserklärungen der Vorwurf unerlaubter Handlungen gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung, hier Patent- und/oder Geschmacksmusterverletzungen liegt (vgl. zur Unterscheidung von vertraglichen Zahlungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen: BGH NJW 2008, 2849, 2850 Rn 13). Ob die Klägerin wegen der hier streitgegenständlichen Handlungen auch Ansprüche wegen Patent- oder Geschmacksmusterverletzung hätte gelten machen können, ist unerheblich. Auf solche (Schadensersatz-)Ansprüche stützt die Klägerin ihre Zahlungsforderung nämlich nicht. Gegenteiliges ist auch nicht der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.2010 zu entnehmen, in der sie darauf verweist, dass der Klageanspruch ebenfalls auf Grund deliktischer Anspruchsgrundlage bestehe. Dass die Klägerin nämlich die Klageforderung in Höhe von 6.000 EUR im Ergebnis hierauf gerade nicht stützt, ergibt sich daraus, dass sie nicht zu einem Schaden vorträgt, sondern einräumt, dass die bezifferte Anspruchshöhe sich (nur) aus dem Unterlassungsvertrag ergebe. Einen unbezifferten Schadensersatzfeststellungsantrag stellt die Klägerin nicht. Schließlich ist zwar der Klägerin darin Recht zu geben, dass ein Vertragsstrafeversprechen auch der Ermöglichung eines pauschalierten und dadurch vereinfachten (Mindest-) Schadensausgleichs des von einer Rechtsverletzung Betroffenen dient. Das bedeutet indessen nur, dass dem Gläubiger die Darlegung einer erneuten angeblichen Rechtsverletzung und insbesondere der Schadensnachweis erspart bleibt; dies aber gerade deswegen, weil er nicht Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung geltend machen muss, sondern den Vertragsstrafenanspruch aus dem Unterlassungsvertrag durchsetzen kann, der gerade kein deliktischer Anspruch im Sinne des § 32 ZPO ist.

b)

Die örtliche Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 29 ZPO. Grundsätzlich kann bei Zahlungsansprüchen aus § 29 ZPO eine besondere Zuständigkeit nur am ...

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