Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt … die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von … Nr. …, 78/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum Nr. …, in Abteilung III, Lfd.Nr. 2 für ihn eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 650.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen zu Gunsten der Klägerin Ziff. 1 zu bewilligen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt … die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von Mannheim Nr. …, 78/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum Nr. …, in Abteilung III, Lfd.Nr. 2 für ihn eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 650.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen zu Gunsten der Klägerin Ziff. 2 zu bewilligen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt … die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von … Nr. …, 160/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum Nr. …, in Abteilung III, Lfd.Nr. 2 für ihn eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 650.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen zu Gunsten der Kläger Ziff. 3 und 4 zu bewilligen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt … die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von … Nr. …, 98/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum Nr. …, in Abteilung III, Lfd.Nr. 2 für ihn eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 650.000,00 EUR mit 15 % Jahreszinsen zu Gunsten des Klägers Ziff. 5 zu bewilligen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Fa. … mit dem Sitz in … (im Folgenden. Fa. …) hat das mit einem sanierungsbedürftigen Altbau bebaute Grundstück … in … erworben, in Wohnungseigentum umgewandelt und die 9 Wohnungen verkauft unter Übernahme einer Bau- und Renovierungsverpflichtung nach Maßgabe der notariellen Verträge mit den Erweitern und der diesen Verträgen beigefügten Baubeschreibungen. Der Beklagte hat zwecks Finanzierung des Vorhabens der Fa. … ein Darlehen gewährt und zu seiner Sicherung wurde an dem Gesamtgrundstück aufgrund der Bewilligung der Fa. … vom 06.10.2008 am 24.10.2008 zu seinen Gunsten in der Abteilung III Lfd. Nr. 2 eine Grundschuld ohne Brief über den Betrag von 650.000,00 EUR nebst 15 % Jahreszinsen eingetragen, die nach Bildung des Wohnungseigentums und Anlage der Wohnungsgrundbuchblätter entsprechend übertragen worden ist und das Wohnungseigentum jeweils in voller Höhe belastet.
Die Kläger haben 4 der insgesamt 9 Wohnungen erworben und zwar die Klägerin Ziff. 1 durch notariellen Kaufvertrag vom 15.05.2009 die Wohnung Nr. … zum Kaufpreis von 128.000,00 EUR, die Klägerin Ziff. 2 durch notariellen Kaufvertrag vom 15.05.2009 die Wohnung Nr. … zum Preis von 128.000,00 EUR, die Kläger Ziff. 3 und 4 gemeinsam die Wohnung Nr. … durch notariellen Kaufvertrag vom 24.11.2008 zum Preis von 249.000,00 EUR und der Kläger Ziff. 5 die Wohnung Nr. … durch notariellen Kaufvertrag vom 29.12.2008 zum Preis von 180.000,00 EUR. Im Falle der Kläger Ziff. 1 und 2 war eine Bezugsfertigkeit bis zum 30.09.2009, im Falle der Kläger Ziff. 3 und 4 bis zum April 2009 und im Falle des Klägers Ziff. 5 bis zum 30.06.2009 vorgesehen. Zu Gunsten der Kläger wurden jeweils Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen, die der Grundschuld des Beklagten im Rang nachgingen.
In den notariellen Kaufverträgen (jeweils Anlage K 1 in den Anlagebänden Kläger) war vorgesehen, dass eine erste Zahlung in Höhe von 65,7 % (Kläger Ziff. 1, 2 und 5) bzw. 72 % (Kläger Ziff. 3 und 4) des Kaufpreises nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgen und der Restbetrag in Raten bezahlt werden sollte, wobei wegen der Einzelheiten auf die notariellen Verträge Bezug genommen wird. Zu den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen gehörte auch die Sicherung der Lastenfreistellung durch Aushändigung einer unwiderruflichen schriftlichen Zusicherung des Beklagten als Grundschuldgläubiger, wonach er das Objekt aus der Mithaft entlassen wird.
Solche Freistellungserklärungen hat der Beklagte auch abgegeben. Sie datieren im Fall der Kläger Ziff. 1 und 2 vom 08.06.2009 (Anlagen K 3 in den Anlagebänden … und …) und sie lauten wie folgt:
„Ich verpflichte mich hiermit, die vorgenannte Wohneinheit aus meinem Grundpfandrecht zu entlassen, wenn der Käufer alle Bauraten zu 100 % auf das in § 2 Abs. 6 des KV bezeichnete Bausonderkonto des Bauträgers überwiesen hat.
Sofern das Bauvorhaben aus Gründen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß vollendet werden sollte, werde ich nach meiner Wahl den Kaufgegenstand freigeben, hilfsweise der Auflassungsvormerkung des Käufers den Vorrang vor meinem Grundpfan...