Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs: Schlüssige Darlegung des Mietrückstandes. Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs: Sachdienlichkeit der Kündigung in der Berufungsinstanz. Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs: Reparaturpflicht des Mieters

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Wird der Räumungs- und Herausgabeanspruch auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach BGB § 554 gestützt, so muß sich entweder aus der Kündigungserklärung oder aus der Klagebegründung eindeutig ergeben, mit welchen Rückständen für welche Monate der Mieter in Verzug geraten ist. Anderenfalls ist die Räumungsklage unschlüssig.

2. Gleiches gilt, wenn der Vermieter hinsichtlich der Rückstände widersprüchlich vorträgt oder wenn der Rückstand lediglich in Form eines Saldos dargestellt wird.

3. Wird in der Berufungsinstanz erneut gekündigt, so liegt hierin eine Klageänderung. Diese ist als nicht sachdienlich zu bewerten, wenn der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen eine unklare und unübersichtliche Rechtslage geschaffen hat, weil der Mieter in einem solchen Fall seine  Rechte aus BGB § 554 Abs 2 Nr 2 nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

4. Ist in einem Mietvertrag individualvertraglich vereinbart, daß der Mieter "Reparaturen innerhalb der Wohnung" bis zu einem bestimmten Betrag tragen soll, so ist diese Vereinbarung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahingehend auszulegen, daß sich die Reparaturpflicht auf alle Gegenstände bezieht, die zur Wohnung gehören und die dem Mieter zur alleinigen Benutzung zugewiesen sind. Bei Rolläden ist nicht zu unterscheiden, ob sich die reparierten Teile vor oder hinter den Fenstern befinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733558

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