Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

Dem Vermieter steht ein Schadenersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gegen den bereits umgezogenen Mieter dann nicht zu, wenn der nachfolgende Mieter diese Arbeiten auf seine Kosten durchgeführt hat.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren aufgrund Mietvertrages vom 22.11.1965 (Bl I 12ff) Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Hause des Klägers in M., O 3, 1. Das Mietverhältnis ist spätestens zum 1.10.1972 beendet worden.

In § 16 des Mietvertrages ist zur Frage der Schönheitsreparaturen und Instandsetzungskosten folgendes geregelt:

1.

Der Mieter übernimmt alle Verschönerungskosten, Instandsetzungskosten, Erneuerungskosten usw in seinen Mieträumen auf die Dauer der Mietzeit.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mannheim mit der am 10.4.1973 eingegangenen und am 19.4.1973 zugestellten Klage an Nutzungsentschädigung, restlichen Nebenkosten, Ersatz für verschiedene Beschädigungen und Renovierungskosten einen Betrag von zusammen 4.264,45 DM geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 21.9.1973 (Bl I 72) und 14.12.1973 (Bl I 97) die Zeugen W., F., Q. und S. mit dem aus dem Protokoll vom 15.10.1973 (Bl I 80ff) ersichtlichen Ergebnis vernommen sowie das Gutachten des Dipl-Ing. W. F. vom 23.9.1974 (Bl I 110ff) beigezogen. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat es die Beklagten am 13.12.1974 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.817,20 DM nebst 4% Zinsen verurteilt; dieser Betrag setzt sich aus folgenden Teilansprüchen zusammen:

Miete für 1.10. - 15.10.1972

195,-- DM

Kosten für einen Telefonanschlußdeckel

20,-- DM

Linoleumbeschädigung laut Rechnung der

... vom 19.12.1973 (Bl I. ...)

57,24 DM

Fensterreparatur laut Rechnung

der Fa H. vom 28.12.1972

(Bl I 7), Teilbetrag

115,44 DM

Lieferung einer Detopakscheibe

laut Rechnung der Fa R.

vom 15.2.1973 (Bl I 8), Hälfte

64,58 DM

Montieren der Detopakscheibe laut

Rechnung der Fa H. vom

21.2.1973 (Bl I 10)

64,94 DM

Renovierungskosten laut Rechnung

der Fa W. vom 21.12.1972

(Bl I 9), Streichen von Fenster,

Türen und Heizkörper

1.300,-- DM.

Die weiter geltend gemachten Kosten, insbesondere für Renovierungsarbeiten über DM 2.328,39, hat das Amtsgericht nicht zuerkannt. Wegen der Begründung sowie des Vorbringens der Parteien vor dem Amtsgericht und der dort gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 23.1.1975 zugestellte Urteil legten die Beklagten am 24.2.1975 (Montag) Berufung ein, die sie am 21.3.1975 begründeten.

Zur Begründung tragen sie wie zT schon in der 1. Instanz vor, daß die Wohnung am 3.10.1972 geräumt gewesen sei und die Klageansprüche somit verjährt seien (§ 558 BGB). Diese würden im übrigen auch dem Grunde nach bestritten. Da der Kläger die Übergabe der Wohnung vereitelt habe, habe er sich in Annahmeverzug befunden; der Anspruch auf Mietzins bis 15.10.1972 bestehe daher nicht. Daß der Telefonanschlußdeckel gefehlt habe, sei in der 1. Instanz bestritten und vom Kläger nicht bewiesen worden. Ein Anspruch auf Ersatz der Schönheitsreparaturen sei nicht gegeben, weil der Kläger nie zur Erfüllung aufgefordert, sondern von vornherein nur Schadensersatz in Geld gewollt habe. Die Beschädigungen am Linoleum und an der Fensterscheibe seien schon bei Einzug vorhanden gewesen. Fenster, Türen und Heizkörper hätten sich in einwandfreiem Zustand befunden, so daß sie nicht hätten gestrichen werden müssen.

Die Beklagten beantragen

das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.12.1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß vor der am 16.10.1972 erfolgten Rückgabe der Wohnungsschlüssel keine Verjährung eingetreten sei. Die Miete werde bis zum 15.10.1972 geschuldet. Der Telefonanschlußdeckel habe bei Auszug gefehlt. Der Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen habe sich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da sich die Beklagten bei der Wohnungsbesichtigung am 10.10.1972 geweigert hätten, Renovierungen vorzunehmen. Linoleum und Fenster seien bei Einzug nicht beschädigt gewesen. Die Fenster, Türen und Heizkörper seien renovierungsbedürftig gewesen.

Der Kläger hat durch am 12.3.1975 eingekommenen Schriftsatz vom 11.3.1975 Anschlußberufung wegen der weiteren Renovierungskosten laut Voranschlag des Malermeisters W. eingelegt.

Hierzu trägt er vor, daß die in dem Kostenvoranschlag als notwendig vorgesehenen Renovierungsarbeiten zwar von dem Nachmieter auf eigene Kosten ausgeführt worden seien. Dies ändere nichts an seinem - des Klägers - Schadensersatzanspruch.

Er beantragt,

das Urteil vom 13.12.1974 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren DM 2.328,29 nebst 4% Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf de...

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