Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der Kaution bei Überlassung der Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Der Mieter muß die erste Kautionsrate gemäß BGB § 550b Abs 1 S 3 frühestens zu Beginn des Mietverhältnisses erbringen. Der Beginn des Mietverhältnisses ist der Zeitpunkt, an dem die Wohnung dem Mieter vertragsgemäß übergeben werden soll.

2. Eine Mietvertragsregelung, wonach der Mieter die Kaution vor Überlassung der Wohnung einzahlen soll, ist unwirksam.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.1.1989 -- 12 C 367/88 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

(abgekürzt und ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Vermieter nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung haftet, wenn er sich weigert, das Mietverhältnis so zu erfüllen, wie es abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zweifelsfrei vor:

Ausweislich des Mietvertrages vom 13.04.1988 war der Beklagte verpflichtet, die Wohnung der Klägerin zum 01.08.1988 zu überlassen (§ 535 S. 1 BGB). Der Beklagte durfte die Überlassung insbesondere nicht davon abhängig machen, daß der Freund der Beklagten dem Mietvertrag beitritt; dies ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.

Der Beklagte durfte die Überlassung der Wohnung auch nicht davon abhängig machen, daß die Klägerin die Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten einzahlt. Die Vereinbarung in § 5 des Mietvertrages verstößt gegen § 550 b Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BGB und ist unwirksam. Nach § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB hat der Mieter das unabdingbare Recht, eine Kaution in "3 gleichen monatlichen Teilleistungen" zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Unter dem "Beginn des Mietverhältnisses" im Sinne von § 550 b BGB ist nicht der Vertragsschluß, sondern derjenige Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Sache dem Mieter vereinbarungsgemäß zu überlassen ist (Landfermann, Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, Köln 1983, Anm. C II 4 a; Köhler, Das neue Mietrecht 1983, München 1983, S. 33). Der Beklagte konnte also frühestens am 01.08.1988 einen Teilbetrag von DM 300,-- verlangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte die Erfüllung aber bereits endgültig verweigert, wie sich aus dem Anwaltsschreiben vom 28.06.1988 zweifelsfrei ergibt.

Der Beklagte hat weiter vorgetragen, die Mutter der Klägerin habe am 23.06.1988 telefonisch erklärt, daß ihre Tochter nicht mehr in die Wohnung einziehen wolle. Daraus kann der Beklagte nichts für sich herleiten. Denn zum einen hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 15.06.1988 (I, 17) ultimativ mitgeteilt, daß er die Wohnung weitervermieten werde, wenn der Freund der Klägerin dem Vertrag nicht beitrete und wenn die Kaution nicht innerhalb der nächsten 6 Tage einbezahlt werde. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Mutter der Klägerin für ihre volljährige Tochter Erklärungen abgeben könnte.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733152

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