Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensminderungspflicht des Vermieters

 

Orientierungssatz

1. Werden Zimmertüren anläßlich der Verlegung von Teppichböden gekürzt, so kann der Vermieter beim Auszug des Mieters von diesem nur die Anlängung der Türblätter verlangen, wenn auf diese Weise der frühere Zustand im wesentlichen wiederherzustellen ist.

2. Nach dem Auszug des Mieters darf der Vermieter die Wohnung im Hinblick auf unterlassene Schönheitsreparaturen nur solange auf Kosten des Mieters leerstehen lassen, wie das zur Erledigung dieser Arbeiten unbedingt erforderlich ist; aufgrund seiner Schadenminderungspflicht muß der Vermieter eine mögliche Weitervermietung auch dann durchführen, wenn noch kleinere Reparaturen unerledigt sind.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in M., M.-Str.; der monatliche Mietzins betrug zuletzt 517,-- DM. Die Beklagten zogen gem schriftlicher Vorankündigung Ende Februar/Anfang März 1972 aus, nachdem sie sich in einem vor dem Amtsgericht Mannheim im Räumungsverfahren 10 C 618/68 geschlossenen Vergleich vom 24.4.1970 zur Räumung der Wohnung bis 31.3.1972 verpflichtet hatten. Wegen der weiteren im Vergleich geregelten Einzelpunkte wird auf den Tatbestand des og Urteils vom 23.6.1975 verwiesen.

Nach einer ausgiebigen Vorkorrespondenz, wegen der ebenfalls auf den Tatbestand des og Urteils verwiesen wird, hat die Klägerin mit ihrer am 12.12.1972 eingereichten Klage von den Beklagten insgesamt 5.268,-- DM an Schadensersatz, Renovierungskosten, Reinigungskosten, Heizkosten und Nebenkosten, Sachverständigengebühren und Mietausfall begehrt.

Das Amtsgericht Mannheim hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Urteil vom 23.6.1975 der Klage in Höhe von 2.324,75 DM nebst 8% Zinsen seit 5.8.1972 stattgegeben. Wegen der Begründung sowie wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Amtsgericht und der dort gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 14.7.1975 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 25.7.1975 Berufung ein, die sie am 31.10.1975 binnen verlängerter Frist begründete.

Zur Begründung trägt die Klägerin ua vor:

Bzgl der Türen müsse sie sich nicht mit dem Anbringen von Ausgleichsleisten begnügen. Es bestehe die Gefahr, daß der Lack an der Nahtstelle abspringe, was ein Sachverständiger für Malerarbeiten bestätigen könne. Außerdem enthalte das Gutachten des Sachverständigen R. zahlreiche Mängel.

Bzgl der Fliesen im Bad hätten die Beklagten darum gebeten, zunächst die Bohrlöcher zu kitten; sie hätten daher die Kosten des auf ihren Wunsch hin erfolgten Reparaturversuchs zu tragen.

Die Beklagten hätten eigenmächtig die Wasserzuleitung und Wasserableitung von der Waschmaschine zur Spüle und den Wasserzapfhahn der Waschmaschine abgeändert. Dabei seien eine Seitenwand des Holzkastens unter der Spüle sowie die Schublade beschädigt worden, so daß diese mit einem Kostenaufwand von 184,82 DM hätten ersetzt werden müssen. Die Kosten der in diesem Zusammenhang zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlichen Installationsarbeiten hätten 86,68 DM betragen.

Durch Verlegen des Teppichbodens seien Lamperiestäbe zT zerstört und zT entfernt worden (3,75 DM).

Die Rechnungen des Malermeisters Sch. über 228,83 DM und 38,84 DM (AS I 15,16) würden zusätzliche Arbeiten betreffen, die von den Beklagten im Rahmen ihrer Renovierungsverpflichtung zu bezahlen seien.

Von den Gebühren für die von der IHK benannten Sachverständigen H. und M. in Höhe von 135,-- DM müßten die Beklagten gem § 4 des Vergleichs vom 24.4.1970 die Hälfte tragen. Sie - die Klägerin - habe nach der Beauftragung eines ihrer Hausmaler durch die Beklagten lediglich auf die Einschaltung eines Maler-Sachverständigen verzichtet.

Bzgl der sonstigen Schäden sei kein Verzicht ausgesprochen worden.

Die Beklagten würden für den Mietausfall bis einschließlich Juli 1972 (insgesamt 5 Monatsmieten) haften, da die von ihnen vor Auszug auszuführenden Arbeiten trotz größtmöglicher Beschleunigung durch sie - die Klägerin - erst im August 1972 hätten beendet werden können. Grund hierfür sei die nicht von ihr zu vertretende verzögerliche Erstattung der Sachverständigengutachten gewesen.

Eine Verjährung liege nicht vor, weil der gegnerische Prozeßbevollmächtigte während der Frist des § 558 BGB wiederholt darum gebeten habe, daß sie - die Klägerin - noch keine Klage erheben solle, da eine gütliche Einigung in Aussicht sei; die Verjährungseinrede sei daher arglistig.

Verzugszinsen in Höhe von 8% seien gerechtfertigt, weil sie - die Klägerin - mit 9% zu verzinsenden Krediten, woraus ihr Zinskosten in Höhe von 2.386,88 DM für die Zeit vom 1.3.1972 bis 31.3.1976 entstanden seien, habe arbeiten müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.6.1975 dahin abzuändern, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.268,-- DM nebst 8% Zinsen hieraus seit 5.8.1972 zu zahlen.

Die Beklagt...

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