Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsleistung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kaskoentschädigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Fahrzeug Mercedes E 200 Cdi mit dem amtlichen Kennzeichen … kaskoversichert.
Der Kläger trägt vor, dass er mit seinem Fahrzeug am 07.11.2004 die … aus Richtung … kommend in Richtung … befahren habe. Er habe seinen Freund Ferat … in … (…) besuchen wollen. Es habe geregnet und die Sichtverhältnisse seien schlecht gewesen. In Höhe des Stationskilometers … sei er aufgrund den Straßen- und Witterungsverhältnissen nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit um etwa 0.07 Uhr bei Durchfahren einer Linkskurve ins Schleudern gekommen. Er sei etwa 60 bis 70 km/h gefahren. Vielleicht sei er auch etwas schneller gefahren. Er sei von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite geraten und seitlich an der linken Schutzplanke vorbei gerutscht. Er habe die linke Leitplanke mit dem vorderen Kotflügel berührt und dann gegengelenkt. Dann habe er die rechte Schutzplanke berührt und dann auf der rechten Fahrbahnseite angehalten. Ob er gebremst habe, könne er nicht mehr genau sagen. Durch den Unfall seien Reparaturkosten in Höhe von 8.532,91 EUR netto entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.532,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Unfallgeschehen mit Nichtwissen. Sie bestreitet außerdem, dass die vom Kläger geltend gemachten Sachschäden durch den streitgegenständlichen Vorgang verursacht wurden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Schadensbilder und der beschriebenen Fahrweise sei es bei Einbeziehung der Örtlichkeiten auszuschließen, dass sich das streitgegenständliche Geschehen entsprechend den Angaben des Klägers zugetragen hat. Das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug könne nicht von einem Schleudervorgang an Leitplanken stammen. Es sei vielmehr für manipulierte Schadensfälle typisch.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 (Abl. 19 ff.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.07.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 30.08.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus der bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung.
1. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers auf den vom Kläger geschilderten Vorgang zurückzuführen sind. Hierfür ist der Kläger aber darlegungs- und beweispflichtig.
a) Der Sachverständige … ist in seinem Gutachten vom 30.08.2005 nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der von dem Kläger angegebene Unfallhergang nicht mit den an dem Fahrzeug entstandenen Schäden in Einklang zu bringen ist. Aus sachverständiger Sicht seien die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht auf das von dem Kläger geschilderte Ereignis zurückzuführen. Zum einen lasse sich der vom Kläger angegebene unfalleinleitende instabile Fahrzustand unter Betrachtung des Kurvenverlaufs und der Randbedingungen physikalisch nicht ableiten. Zum anderen würden sich in den fahrdynamischen Betrachtungen keine Plausibilitäten zwischen den notwendigen instabilen Fahrzeugbewegungen auf der Fahrbahn und den am Fahrzeug entstandenen Schäden ergeben.
b) Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass eine zweifelsfreie höhenbezogene Korrespondenz zwischen den am Unfallort befindlichen linksseitigen Schutzplanken und den am Fahrzeug des Klägers linksseitigen Schäden bestehe. Auch der am klägerischen Fahrzeug vorhandene Streifschaden sei als Folge einer Kollision mit den am Unfallort rechtsseitig befindlichen Schutzplanken nicht auszuschließen. Da die Streifschäden an der rechten Fahrzeugseite eine Duplizität aufweisen würden, könne auf zwei rechtseitige Berührungsvorgänge geschlossen werden. Bereits dies widerspricht den Angaben des Klägers, der für die linke und die rechte Seite lediglich von je einer Berührung gesprochen hat.
c) Der Sachverständige … kommt (wie im Übrigen auch der Privatgutachter …) zu dem Schluss, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Berührvorgänge mit den Schutzplanken sowohl bei der linksseitigen Kollision als auch bei...