Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 01.06.1999) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desAmtsgerichts Mannheim vom01.06.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
(Abgekürzt und ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
1. Der Kläger stützt den Räumungs- und Herausgabeanspruch auf die mit Anwaltschreiben vom 27.2.1998 erklärte ordentliche befristete Kündigung. Die Kündigung wird mit Vertragsverletzungen begründet. Hierzu ist in dem Kündigungsschreiben ausgeführt:
(1) Der Beklagte habe im Februar 1998 der Polizei mitgeteilt, daß die in seiner Wohnung tätigen und vom Kläger beauftragten Fliesenleger „Schwarzarbeiter” seien. In Wirklichkeit habe es sich um die Herren … und …, Inhaber der Firma „…” gehandelt.
(2) Der Beklagte habe zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 20.2.1998 die in der Wohnung gelagerten Fliesen entfernt und in seine Garage gebracht. Der Beklagte habe die Fliesen zwar wieder an die Fliesenleger herausgegeben. Hierbei habe aber eine Fliese gefehlt; insoweit könne sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht haben.
In der Klagschrift werden diese Ausführungen im wesentlichen wiederholt.
2. Nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
a. Zum Vorwurf der Beschäftigung von Schwarzarbeitern.
aa. Eine schuldhafte Vertragsverletzung ist anzunehmen, wenn der Mieter den Vermieter zu Unrecht vorsätzlich oder fahrlässig bei der Polizei eines strafbahren oder ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, er habe aufgrund konkreter Umstände den Verdacht gehabt, daß die in seiner Wohnung tätigen Handwerker Schwarzarbeit verrichten. Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Herren … und … über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg jeweils nur kurzfristig und teilweise erst nach Feierabend erschienen seien. Sie hätten kein Firmenfahrzeug gehabt, keine Arbeitskleidung getragen und das Werkzeug nur lose mit sich geführt. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, daß diese tatsächlichen Umstände den Verdacht auf Schwarzarbeit begründen.
Der Kläger hat die Feststellungen des Amtsgerichts erstmals in dem Schriftsatz vom 24.12.1999 angegriffen. Dort wird vorgetragen, der Beklagte sei darauf hingewiesen worden, daß die Herrn … und … „nur sporadisch und vor allem in den Abendstunden und an den Wochenenden die Arbeiten durchführen könnten”. Dieser Vortrag bestätigt aber lediglich die amtsgerichtlichen Feststellungen, weil die geschilderte Arbeitsweise den Gepflogenheiten von Schwarzarbeitern entspricht. Ein seriöser Handwerksbetrieb wird Arbeiten der hier in Frage stehenden Art kaum in den Abendstunden und an den Wochenenden ausführen. Insbesondere wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, ob dieser die beiden Herrn als Inhaber eines Handwerkbetriebes vorgestellt hat.
bb. Der Beklagte hat sich zu einer Anzeige bei der Polizei entschlossen, ohne zuvor mit dem Kläger zu reden oder weitere Nachforschungen hinsichtlich der Identität der Handwerker zu betreiben. Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, in Anbetracht der äußeren Umstände sei eine vorherige Rücksprache entbehrlich gewesen.
Die Kammer gesteht der Berufung zu, daß man hierzu auch eine andere Ansicht vertreten kann. Am Ergebnis ändert dies nichts. Das Amtsgericht hat nämlich auch festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt hat, welches Handwerksunternehmen in seinem Auftrag tätig wird. Diese Feststellung wird mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen. Die Berufungsbegründungsschrift enthält zu diesem Gesichtspunkt nichts und auch dem Schriftsatz vom 24.12.1999 ist nicht zu entnehmen, daß die beiden Herrn als Inhaber eines Handwerksbetriebes vorgestellt worden sind. Zu einer derartigen Information ist ein Vermieter aber verpflichtet, weil der Mieter wissen muß, wer sich in seiner Wohnung aufhält. Wer – wie der Kläger – selbst pflichtwidrig handelt, kann vergleichbare Pflichtwidrigkeiten des anderen Teils nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen.
cc. Es ist richtig, daß eine Anzeige gegen den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, um dem Vermieter einen Schaden zuzufügen. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe gegenüber den Handwerkern erklärt, sein Interesse sei dahin gegangen „den Kläger anzuschwärzen”. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Beklagte jedenfalls auch ein eigenes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts gehabt habe; in einem solchen Fall könne der Vermieter nicht kündigen.
Auch dies trifft zu: Verkennt der Anzeigeerstatter infolge Fahrlässigkeit, daß der angezeigte Sachverhalt unzutreffend ist, so liegt gleichwohl kein Kündigungsgrund vor, wenn der Anzeigeerstatter ein eigenes Interesse an de...