Verfahrensgang

AG Mannheim (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 3 C 343/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22.12.2006 - 3 C 343/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.093,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 144,59 Euro und 16,00 Euro an Kosten für Aktenübersendung zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Der Kläger rügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als unvollständig und fehlerhaft. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte Ziffer 1 selbst geäußert hat, der Kläger sei von links auf der W Straße gekommen, als der Unfall passiert sei. Auch sei nicht bestritten gewesen, dass der Kläger bereits 10 m auf der W Straße gefahren sei, als es zum Unfall gekommen wäre. Die vom Amtsgericht gezogene Schlussfolgerung, der Beklagte sei vorfahrtsberechtigt gewesen und der Kläger habe den Beklagten übersehen, sei bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Auch habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass sich beide Fahrer nach ihren Aussagen anfänglich an der Kreuzung nicht gesehen hätten, da der Beklagte zum Zeitpunkt des Einbiegens des Klägers auf die W Straße nach rechts die Einmündung der Kreuzung noch nicht erreicht habe. Das Amtsgericht habe den vom Kläger geschilderten Augenkontakt der Fahrer vor der Kollision ebenfalls übergangen. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, der Kläger sei indirekter Linksabbieger und wartepflichtig gewesen, sei daher falsch.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Berufung auf dessen Entscheidungsgründe.

Die Bußgeldakten der Stadt M, AZ: ... waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7, 9, 18 StVG, 3 PflVG, 823, 249, 253, 254 BGB gegen die Beklagten.

Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziffer 1 unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO, wobei sich der Kläger jedoch ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 StVO in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muss.

Nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 16.11.2006 und dem Inhalt der Bußgeldakte ist von einer Wartepflicht des Beklagten Ziffer 1 auszugehen und nicht von einer Wartepflicht des Klägers als indirektem Linksabbieger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO. Denn aufgrund des unstreitigen Vortrags und des Beweisergebnisses steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger bereits über eine Strecke von 10 Metern auf der vorfahrtsberechtigten W Straße bewegt hat, bevor es zum Unfallgeschehen gekommen ist. Dies ergibt sich - wie die Berufung zu Recht ausführt - bereits aufgrund der Aussagen der beiden unfallbeteiligten Parteien. Der Beklagte Ziffer 1 gab an, lediglich einen Pkw auf der P-Straße ihm gegenüber gesehen zu haben, den Kläger jedoch erst bemerkt zu haben, als er von links kommend beinahe auf Höhe seiner Motorhaube zu Fall gekommen sei. Auch der Kläger gab an, zu dem Zeitpunkt, als er zunächst nach rechts in die W-Straße einfuhr, um diese dann zum Richtungswechsel zu überqueren, den Beklagten Ziffer 1 noch nicht gesehen zu haben. Hinzukommt, dass die Einmündungen der P-Straße und der Oberen R-Straße in die W-Straße, wie sich insbesondere aus dem Lichtbild auf Seite 7 der Bußgeldakte ergibt, zueinander versetzt sind, so dass die Überschaubarkeit der Kreuzung für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer eingeschränkt ist. Angesichts dieses Sachverhaltes war der Kläger - selbst wenn seine Vorgehensweise dem in § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO beschriebenen Vorgang des indirekten Linksabbiegens entsprach, nicht gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 wartepflichtig, da er sich nicht mehr im Abbiegevorgang befand, sondern die bevorrechtigte Straße befuhr, als es zum Unfallgeschehen kam.

Der Kläger hat den Unfall jedoch durch eigenes Verschulden mitverursacht, welches ihm in Höhe von 1/3 anzurechnen ist. Bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt im Straßenverkehr wäre es ihm nach den Angaben beider unfallbeteiligten Parteien möglich gewesen, dem rechtzeitig sichtbaren Beklagten Ziffer 1 auszuweichen und den Unfall hierdurch zu vermeiden. Unstreitig ist es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen. Der Beklagte Ziffer 1 hat sowohl im Bußgeldverfahren als auch bei der informatorischen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, dass er gestanden hab...

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