Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiheitsentziehung (Abschiebehaft). Anfechtung der Haftanordnung. Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zurückweisung des Antrags. Nichtbeteiligung des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde gegen einen Abschiebehaftbeschluss ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn zwar der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen zunächst am Verfahren nicht beteiligt wurde, der Betroffene aber bei Verkündung des Beschlusses über die Rechtsmittelfrist belehrt wurde.
2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Abschiebehaftbeschluss ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Betroffene inzwischen abgeschoben wurde und der Prozesssbevollmächtigte des Betroffenen für diesen Fall das Rechtsmittel für erledigt erklärt.
Normenkette
FGG § 22 Abs. 2; AufenthG § 106 Abs. 2, § 62 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 5, Abs. 3 S. 1; FEVG § 3 S. 2, § 7 Abs. 2; FGG §§ 19, 22
Verfahrensgang
AG Memmingen (Aktenzeichen XIV 35/05) |
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde wird als unbegründet
2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 11.01.2006 wird kostenfällig als unzulässig
Tatbestand
I.
Mit sofort verkündetem Beschluss vom 11.01.2006 (Bl. 16 d.A.) ordnete das Amtsgericht Memmingen an, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 13.10.2005 verhängte Abschiebungshaft von drei Monaten um weitere drei Monate verlängert wird. Zugleich wurde die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen wurde seitens der Ausländerbehörde und infolgedessen vom Amtsgericht Memmingen nicht beteiligt, obwohl sich dieser bereits gegenüber dem Landratsamt unter Vollmachtsvorlage mit Schriftsatz vom 28.11.2005 angezeigt hatte. Im Rahmen seiner am 11.01.2006 erfolgten Anhörung vor dem Amtsgericht Memmingen erklärte der Betroffene, dass er bereit sei, in sein Heimatland Togo zurückzukehren.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2006 (Bl. 19/20 d.A.) legte der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
Der Betroffene wurde bei der Verkündung des Beschlusses im Rahmen seiner Anhörung am 11.01.2006 über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und die Beschwerdefrist von zwei Wochen mittels Beiziehung eines Dolmetschers belehrt.
Am 02.02.2006 wurde der Betroffene nach … abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 20.02.2006 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen für diesen Fall das Rechtsmittel für erledigt (Bl. 33 d.A.).
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den voriegen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
Richtig ist, dass der Prozessbevollmächtigte seitens der Ausländerbehörde und infolgedessen auch seitens des Amtsgerichts Memmingen zunächst am Verfahren nicht beteiligt wurde. Dieses Versäumnis allein begründet aber noch nicht den Antrag auf Wiedereinsetzung. Gemäß § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand zu gewähren. Ein derartiger Fall wird nicht behauptet und glaubhaft gemacht. Der Beschwerdefüher wurde bei Verkündung des angegriffenen Beschlusses über die Rechtsmittelfrist belehrt. Dass er an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden deshalb gehindert war, weil bis zu diesem Zeitpunkt sein Verteidiger nicht beteiligt wurde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
III.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde (§§ 106 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 2 FEVG) ist als unzulässig zu verwerfen.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Auflage, § 13 a Rn. 44 mit weiteren Nachweisen).
Erledigt sich in einem Abschiebehaftverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde die Hauptsache, ist für eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel mit dem Ziel der Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Abschiebehaft kein Raum mehr. Vielmehr kann der Betroffene mit dem Rechtsmittel nur noch entweder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenstandslos gewordenen Abschiebehaft begehren, soweit hierfür gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BVerfG NJW 1989, 2432), oder das Ziel verfolgen, nicht mit Kosten belastet zu werden (BayObLGZ 1988, 317/318). Eine entsprechende Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen abgegeben (Bl. 33 d.A.).
Die sofortige Beschwerde ist ab...