Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus: Wirksamkeit der Kündigung trotz erst nachträglicher Verbindung zweier Wohnungen zu einer vom Vermieter genutzten Wohneinheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen des BGB § 564b Abs 4 S 1 Nr 1 müssen bereits im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses vorliegen, soweit es auf die Lage der Mieträume in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ankommt (vergleiche BayObLG München, 1991-01-31, REMiet 3/90, NJW-RR 1991, 1036). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber dann, wenn der Vermieter den Mieter bei der Begründung des Mietverhältnisses konkret darauf hinweist, daß er in naher Zukunft zum Zweck einer einheitlichen Nutzung für sich und seine Familien zwei Wohnungen durch entsprechende Veränderungen zu einer Wohnung verbinden will.
2. Verbindet der Vermieter in einem Wohngebäude die Räume des Dachgeschosses mit den Räumen des Obergeschosses zum Zweck einer gemeinsamen Nutzung für sich und seine Familie, liegt eine einheitliche Wohneinheit vor. Der Umstand, daß die Räume auf verschiedenen Geschoßebenen liegen, ist für die Anwendung des BGB § 564b Abs 4 S 1 Nr 1 ohne Bedeutung.
Normenkette
BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Fundstellen
Dokument-Index HI541683 |
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