Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 02.02.2001; Aktenzeichen 20 IK 54/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.532,88 DM
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 14.06.2000 beantragte das Finanzamt Mönchengladbach-Mitte wegen Steuerrückständen in Höhe von 29.652,61 DM, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Der gleiche Antrag war zuvor mit Schreiben vom 11.06.1999 von einer anderen Gläubigerin gestellt worden. In diesem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 20 IK 40/99 geführt wurde, wurde mit Beschluss vom 15.05.2000 der Beschwerdegegner als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Gläubigerin am 21.09.2000 ihren Insolvenzantrag zurückgezogen hatte, rechnete der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit in diesem Verfahren auf der Basis eines Vergütungssatzes von 35 % bei einer zugrundegelegten Insolvenzmasse von 8.154,02 DM mit insgesamt 1.324,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab.
Gleichzeitig mit Aufhebung der Verwalterbestellung und der Sicherungsmaßnahmen im Parallelverfahren 20 IK 40/99 wurde der Beschwerdegegner mit Beschluss vom 22.09.2000 im vorliegenden Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Seine Tätigkeit endete am 27.11.2000, nachdem das Finanzamt die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Die Schuldnerin hatte die fälligen Steuerschulden beglichen.
Mit Antrag vom 07.12.2000 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen beantragt. Hierbei hat er wiederum einen Vergütungssatz von 35 % und diesmal eine Insolvenzmasse in Höhe der vom Finanzamt genannten Forderung zugrundegelegt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß auf 4.147,58 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. In Bezug auf die angemeldeten Auslagen hat es Abzüge gemacht und diese auf 622,14 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 6.02.2001 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 18.02.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese begründet sie damit, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren nicht eine Vergütung rechtfertige, die den Regelsatz von 25 % überschreite. Eigentlich sei im Hinblick darauf, dass die wesentliche Tätigkeit im Verfahren 20 IK 40/99 geleistet worden sei, eine Unterschreitung des Regelsatzes geboten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV, §§ 65, 63 InsO erhält der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit eine Vergütung, die als angemessener Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berechnen ist. Hierbei ist im Regelfall eine Vergütung in Höhe von 25 % des einfachen Satzes nach § 2 InsVV anzusetzen, wobei Zu- oder Abschläge je nach Art und Umfang der Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich sind.
Von einem durchschnittlichen Regelfall ist auszugehen, wenn das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen war, es zu verwalten und die entsprechenden Verzeichnisse vorzubereiten waren, eine Inventarisierung und Bewertung erfolgte, das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern war, die Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten vorzunehmen war, die Auskunftspflichten gegenüber dem Schuldner durchzusetzen und die Massekostendeckung für den Fall der Eröffnung zu prüfen waren. Neben diese qualitativen Kriterien spielen bei der Frage nach Zu- oder Abschlägen auch quantitative Kriterien eine Rolle. So ist von einem Normalfall auszugehen, wenn der Umsatz des schuldnerischen Vermögens nicht über 3.000.000,– DM pro Jahr lag, wenn die Verfahrensdauer zwischen vier und sechs Wochen betrug, weniger als zwanzig Arbeitnehmer vorhanden waren, noch eine Betriebsstätte bestand und Forderungen gegen nicht mehr als 100 Drittschuldner zu prüfen waren.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gestaltete sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 20 IK 40/99 recht schwierig. So gab es mehrere Mietverhältnisse, deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen und Auswirkungen zu ermitteln waren. Ferner wurde zu Beginn der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch noch mindestens ein Gewerbe (Partnervermittlung, Massagesalon und Barbetrieb) geführt, welches dann Ende Mai 2000 geschlossen wurde. Hier war unter anderem Inventar zu sichern und zu ermitteln, ob Ansprüche der dort tätigen Damen bestanden oder gegen diese noch Ansprüche geltend gemacht werden konnten.
Schließlich war der Verbleib von drei Kraftfahrzeugen und einem Boot der Schuldnerin, welches zuletzt in den Niederlanden gelegen hatte, zu ermitteln. Diese Ermittlungen wurden dadurch extrem erschwert, dass die Schuldnerin zunächst jede Auskunft verweigerte und sodann nur b...