Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.446,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 22.446,00 DM in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer des Anwesens … in … Da er beabsichtigte, dieses zu veräußern, schloss er unter dem Datum des 13. Januar 2000 mit der Klägerin, welche sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst, einer. Vertrag ab, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 12 GA Bezug genommen wird.
Die Klägerin wurde in der Folgezeit entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen tätig. Infolge dieser Tätigkeit kam es am 3. April 2000 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und Frau … Mit dieser und deren Ehemann hatte die Klägerin ebenfalls einen Maklervertrag geschlossen, bezüglich dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 36 GA verwiesen wird. Entsprechend dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages erfolgte eine Kaufpreiszahlung an den Beklagten in Höhe von 645.000,00 DM. Von der Käuferseite hat die Klägerin entsprechend der mit dieser getroffenen Vereinbarung eine Provision in Höhe von 22.446,00 DM (3,48 % des Kaufpreises) erhalten.
Gestützt auf die zwischen den Parteien am 13. Januar 2000 geschlossene Vereinbarung macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten nunmehr ebenfalls eine Provision in dieser Höhe geltend. Sie behauptet, der Beklagte sei vor Abschluss des Vertrages vom 13. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch der Käufer des Objekts eine entsprechende Provision an sie zu zahlen habe.
Unter Bezugnahme auf ein außergerichtliches Mahnschreiben und – bezüglich der Zinshöhe – den Inhalt des streitgegenständlichen Vertrages beantragt die Klägerin,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.446,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27. Juli 2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages davon erfahren zu haben, dass auch die Käuferseite eine Provision an die Klägerin habe zahlen müssen. Vor diesem Hintergrund ist er der Ansicht, dass die Klägerin die Zahlung einer Provision nur einmal verlangen könne, da sie ansonsten ungerechtfertigt bereichert sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 5. Februar 2001 (Bl. 42 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 22.446,00 DM gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist, was von dem Beklagten auch gar nicht in Abrede gestellt wird, ein Maklervertrag zustande gekommen, durch welchen sich der Beklagte verpflichtete, eine Maklercourtage in Höhe von 3,48 % des aufgrund der Bemühungen der Klägerin erzielten Kaufpreises zu zahlen. Bei einem Kaufpreis in Höhe von 645.000,00 DM, welchen der Beklagte erhalten hat, macht dies die von der Klägerin geltend gemachte Summe aus. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Klägerin für den Abschluss des inhaltlich so gewollten Hauptvertrages ursächlich war. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen steht der Klägerin mit der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB zu.
Die Klägerin hat diesen Anspruch auch nicht im Sinne von § 654 BGB verwirkt. Dem Immobilienmakler ist eine Doppeltätigkeit für Verkäufer- und Käuferseite grundsätzlich erlaubt, sie ist durchgängig auch üblich. Unzulässig und beachtlich im Sinne von § 654 BGB ist eine solche Doppeltätigkeit nur, wenn sie zu vertragswidrigen Interessenkollisionen führt. Vorliegend ist dabei davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig geworden ist. Eine solche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Makler aktiv auf die Willensentschließung der Vertragsparteien Einfluss nimmt (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl. 2000, § 652 Rdnr. 13). Nach den Bekundungen des Zeugen … welcher für die Klägerin als freier Mitarbeiter mit eigenem Provisionsanspruch und -interesse tätig ist, und der den Kontakt mit Verkäufer- und Käuferseite vorliegend gehabt hat, war dieser zum ersten Mal am 7. Januar 2000 von dem Beklagten zu sich nach Hause gebeten worden. Dort habe er das Haus begutachtet und einen Verkaufspreis von 550.000,00 DM als realistisch angesehen. Die Vorstellung des Beklagten, welche auch in weiteren Gesprächen an anderen Tagen zum Ausdruck gekommen sei, sei allerdings da...