rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen 80 C 785/22 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30.03.2023, Aktenzeichen 80 C 785/22 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ihre Klage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.09.2022 zur Gestattung des Einbaus eines Innenaufzugs abgelehnt worden war.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30.03.2023 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger:
Unter Abänderung des am 30.03.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, Az.: 80 C 785/22 wird der Eigentümerbeschluss der Eigentümerversammlung der … vom 15.09.2022 unter TOP 2 für ungültig erklärt, wonach den Eigentümern der Wohnungen mit den Nummern … und … laut Aufteilungsplan in dem Gebäude … auf der Grundlage des Beschlusses zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 und gemäß § 20 Absatz 1, Abs 2 Satz 1 Nr. 1, S. 2 WEG die unter Ziff. 1 beschriebene Baumaßnahme unter den nachfolgenden Maßgaben und Bedingungen laut Ziff. 2 – 6 gestattet wird:
1. den Eigentümern der Wohnungen mit den Nummern … und … laut Aufteilungsplan in dem … wird es gestattet, im Gebäude … einen Plattformlift als Innenaufzug einbauen zu lassen, welcher keine Kabinentür benötigt und nur von eingewiesenen Personen benutzt werden darf. Der Aufzug führt vom Erdgeschoss bis in das ll. OG. Dazu werden in die Decke des Erdgeschosses des 1. Obergeschosses entsprechende Ausschnitte eingeschnitten, was nach Überprüfung durch ein Ingenieurbüro statisch unbedenklich ist. Jedes Geschoss erhält eine Haltestelle. Der Aufzug wird in den Fensternischen entsprechend des mit Anlage 1 beigefügten Angebots der … vom 21.02.2021 eingebaut. Die mit Anlage 1 beigefügte Einbauskizze und das mit Anlage 2 beigefügte Angebot der … vom 21.12.2021 werden zum wesentlichen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses gemacht. Der aus einer Stahl- und Glaskonstruktion bestehende Aufzugsschacht ist selbsttragend und wird auf die Bodenplatte im EG gestellt. Um die Flure weiterhin mit Tageslicht zu versorgen, werden die Rückwände und die Türen in den drei Etagen teilverglast. Ein Teil der Rückwand ist demontierbar, so dass der Zugang zu den Flurfenstern gewährleistet ist. Die Aufzugskabine wird 0,9 Meter breit und 1,46 Meter tief sein, so dass der Aufzug durch eine Begleitperson auch mit Kinderwagen und/oder Rollstuhl genutzt werden kann. Der geräuscharme, elektrische Spindelantrieb für den Aufzug wird so positioniert, dass er den Wohnungen mit den Nummern … und … laut Aufteilungsplan im Gebäude … zugewandt ist. Zudem wird der Schacht nur auf der Antriebsseite an den Deckendurchbrüchen abgestützt. Die Stromversorgung wird über eigene Sicherungen und einen Energiezähler für die Abrechnung der Betriebskosten hergestellt. Auftraggeber ist die …. Die Baumaßnahme wird von einem Ingenieurbüro begleitet und abgenommen. Außerdem erfolgt eine Abnahme durch den ….
2. Hinsichtlich der Kosten für die Planung und Herstellung einerseits und den Kosten für den Betrieb sowie die künftige Wartung, Pflege, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung andererseits gilt folgendes:
a) Entsprechend der Regelung in § 21 Abs.1 S.1 WEG werden sämtliche Kosten für die Planung und Herstellung, die im Zusammenhang zu der unter Ziffer 1 beschriebenen Baumaßnahme stehen, von den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen mit den Nummern … und … laut Aufteilungsplan in dem Gebäude … getragen. Nachdem jedoch im Außenverhältnis die …, Auftraggeber der Maßnahme und somit auch Rechnungsempfänger und Schuldner aller Kosten sein wird, wird zur Finanzierung dieser Kosten gegenüber den Eigentümern der Wohnungen mit den Nummern … und … eine Sonderumlage in Höhe von zunächst … erhoben, die unter den Eigentümern der Wohnung mit den Nummern … und … nach dem Verhältnis der auf die Wohnungen mit den Nummern … und … entfallenden Miteigentumsanteile zu verteilen ist. Über die tatsächlichen Baukosten und die Sonderumlage wird sodann in den Einzelabrechnungen für die Wohnungen mit den Nummern … und … wie folgt abgerechnet: Die tatsächlichen Baukosten sind im Jahr der jeweiligen Ausgabe ausschließlich in die Einzelabrechnung der Einheiten mit den Nummern … und … für das jeweilige Wirtschaftsjahr nach dem Verhältnis der auf die Einheiten mit den Nummern … und … entfallenden Miteigentumsanteile einzustellen, in welchem die Einnahme erzielt worden ist. Sollten die tatsächlichen anteiligen Baukosten höher werden als die geleistete anteilige Sonderumlage, ergibt si...