Verfahrensgang
AG Günzburg (Urteil vom 01.04.2022; Aktenzeichen 3 C 9/21 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 01.04.2022, Az. 3 C 9/21 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Günzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in die Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Der Kläger war vormaliger Alleineigentümer des Grundstücks der beklagten Wohnungseigentumsgemeinschaft. Er plante und errichtete die streitgegenständliche Wohnanlage und veräußerte die Wohnungs- und Teileigentumseinheiten im Anschluss, wobei er Eigentümer einer Teileigentumsfläche im Kellergeschoss geblieben ist. Sein Miteigentumsanteil beträgt …
Auf der Eigentümerversammlung vom 29. 07. 2021 wurden folgende streitgegenständliche Beschlüsse gefasst:
„Tagesordnungspunkt 11
Antrag …
Antrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ... genehmigt die von den Sondereigentümern der im zweiten OG des Objekts ... (Einheit A 12 laut Aufteilungsplan) vorgenommene bauliche Veränderung in Form der Überdachung/Einglasung, sowie Abtrennung zur Wohnung ... (s. Beigefügte Lichtbilder). Diese bauliche Veränderung ist bereits durch sämtliche Sondereigentümer, bis auf einen Teileigentümer, genehmigt worden. Auch die Zustimmung gemäß Teilungserklärung § 9 des Verwalters wurde erklärt.
Abstimmung: 913,6 Ja-Stimmen, 14,4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen
Beschlussantrag angenommen.
(…)
Tagesordnungspunkt 14
Antrag …
Antrag: Antrag des Eigentümers … auf Geltendmachung der Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ... wegen rechtswidriger baulicher Veränderung.
Abstimmung: 14,4 Ja-Stimmen, 913,6 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen
Beschluss Antrag abgelehnt.”
Hierzu wird ergänzend auf das Protokoll der Eigentümerversammlung, Anlag K1 Bezug genommen.
Die Eheleute …, denen die Einheit ... gehört, hatten zuvor ohne Genehmigung eine Glasüberdachung samt Trennwand zur benachbarten Wohnung … auf Gemeinschaftseigentum angebracht. Zu den örtlichen Verhältnissen wird auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlage K2 und K4) sowie den Plan (Anlage K3) Bezug genommen. Die in diesem Plan als „Balkon” gekennzeichnete Fläche gehört zum Sondereigentum, die davor liegende und als „Flachdach, Decke über 1. OG, Kiesschüttung” bezeichnete Fläche steht im Gemeinschaftseigentum.
Der Eigentümer der Wohnung …, über die die verfahrensgegenständliche Fläche grundsätzlich auch zugänglich ist, hatte der Genehmigung vorab zugestimmt.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
I. Der Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung 2021 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … vom 29.07.2021, Tagesordnungspunkt TOP 11 „Antrag …”) wird für ungültig erklärt.
II. Der ablehnende Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung 2021 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … vom 29.07.2021, Tagesordnungspunkt TOP 14 „Antrag …”) wird dahingehend ersetzt, dass die Beseitigungsansprüche gegen ... hinsichtlich der rechtswidrigen baulichen Veränderung (Überdachung/Einglasung, Abtrennung zur Wohnung … sowie verlegte Bodenplatten) wie auf den der Ladung vom 01.07.2021 (Anlage K2) beigefügten Lichtbildern ersichtlich, soweit sich diese auf Gemeinschaftseigentum befinden oder an diesem angebracht sind, durchgesetzt werden.
Hilfsweise:
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … wird verurteilt, die Beseitigungsansprüche gegen ... hinsichtlich der rechtswidrigen baulichen Veränderung (Überdachung/Einglasung, Abtrennung zur Wohnung … sowie verlegte Bodenplatten, wie auf den der Ladung vom 01.07.2021 (Anlage K2) beigefügten Lichtbildern ersichtlich), soweit sich diese auf Gemeinschaftseigentum befinden oder an diesem angebracht sind, durchzusetzen.
Der Kläger meint, die Beschlussfassung zu TOP 11 sei zu unbestimmt, da Lichtbilder nicht beigefügt worden seien.
Zudem fehle es an der Beschlusskompetenz. Durch den Beschluss werde den Miteigentümern der Wohnung … nämlich ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts sei es nicht notwendig, dass der Beschlusswortlaut dieses explizit einräumt; es sei vielmehr ausreichend, wenn einem Eigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen. Dies bedürfe einer Vereinbarung.
Der Beschluss zu TOP 11 widerspreche außerdem ordnungsgemäßer Verwaltung. Zu Unrecht sei das Amtsgericht insofern von der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 WEG (n.F.) ausgegangen. Es gelte insoweit vielmehr weit...