Verfahrensgang
AG Landshut (Urteil vom 22.12.2021; Aktenzeichen 14 C 978/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 22.12.2021, Az. 14 C 978/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 12.288,46 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 mit Balkon im 1. OG des Anwesens … Unterhalb der Einheit der Klagepartei befindet sich im Erdgeschoss des Anwesens die Wohnung Nr. 1 des Miteigentümers …, der ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse Nr. 1 und der Gartenfläche So1 zugewiesen ist.
In der Teilungserklärung vom 19.12.1997 (Anl. K 7) heißt es auszugsweise:
„§ 1 Nr. 7 GO (Anl. K 7):
„Die auf dem Grundstück eingerichteten Terrassenflächen können als Hausterrassen genutzt und angepasst an die allgemeine gärtnerische Gestaltung bepflanzt werden. Jeder Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, seinen jeweiligen Gartenanteil auf eigene Kosten als Nutz- und Ziergarten anzulegen und stets zu unterhalten. Auf den Terrassenflächen und den jeweiligen Gartenanteilen sich befindliche Zierpflanzen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten”
(…)
§ 1 Nr. 10 GO:
„Die jeweiligen Eigentümer der Wohneinheiten Nrn. 1 und 4 sind berechtigt – vorbehaltlich einer eventuellen baurechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe der baulichen Vorschriften – ihren jeweiligen Terrassenanteil Nr. 1 bzw. Nr. 4 als verglasten Wintergarten auszubauen. Die Wintergärten sind dabei so anzulegen, dass sie im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu dem gesamten Wohnobjekt ein optisch einheitliches Bild ergeben”.
Im Sommer 2019 errichtete der Miteigentümer … eigenmächtig auf der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksfläche Terrasse Nr. 1 eine Gabionenmauer mit abgestufter Höhe: Die Mauer wies über die gesamte Frontbreite im Erdgeschoss (ca. 6,60 m) eine Höhe von ca. 0,80 m sowie entlang des Zugangs zur Eingangstür (ca. 3,25 m) stufenartig eine Höhe von zunächst 1,33 m und sodann – unterhalb des klägerischen Balkons – von 1,80 m auf. Zuvor befand sich an Stelle der Gabionenmauer eine Ligusterhecke.
Die Klägerin erhob daraufhin gegen den Miteigentümer … Beseitigungsklage vor dem AG Landshut (Az. 14 C 1364/20). im Laufe dieses Verfahrens schrieb das Amtsgericht Landshut die Hausverwaltung am 17.05.2021 an und bat unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 07.05.2021, Az. V ZR 299/19, um Mitteilung, ob die GdWE das anhängige Verfahren übernehme oder der Klagepartei die Fortführung des Prozesses untersage. Die Hausverwaltung lud mit Schreiben vom 04.06.2021, berichtigt mit Schreiben vom 07.06.2021, zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 29.06.2021 (Anl. K 3), auf der mehrheitlich die folgenden streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden:
TOP 1:
„Die Eigentümergemeinschaft ist nicht gewillt, der Wohnungseigentümerin … die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis zu überlassen und untersagt Frau … die Fortführung des Prozesses”
TOP 2:
„Herr … wird die errichtete Gabionenwand genehmigt, unter der Voraussetzung, dass diese auf das Maß der Vorderseite, somit auf ca. 70 cm, gekürzt und diese mittels einer weiß gestrichenen Sichtschutzwand aus Holz in Höhe von ca. 160 bis max. 180 cm verkleidet wird”
Die Beseitigungsklage wurde daraufhin vom AG Landshut abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die hiesige Klägerin Berufung vor dem LG München I eingelegt (Az. 1 S 9699/21 WEG). In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022 haben die Parteien auf rechtlichen Hinweis der Kammer die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt, und mit Urteil vom 20.07.2022 ist der Beklagte … verurteilt worden, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Kosten für beide Instanzen wurden vollumfänglich der Beklagtenpartei auferlegt.
Zwischenzeitlich hat der Miteigentümer … die Gabionenwand gekürzt und eine weiß gestrichene Sichtschutzwand aus Holz entlang des Zugangs zum Hauseingang angebracht (vgl. B 3). Die Sichtschutzwand hat er dabei an einer Gitterwand befestigt, die zuvor Teil der Gabionenwand war.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die vorgenannten Beschlüsse zu TOP 1 und 2 aus der Eigentümerversammlung vom 29.06.2021.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 22.12.2021 (Bl. 44/51 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 22.12.2021 die Klage abgewiesen. Der zu TOP 1 gefasste Beschluss sei durch die Erläuterungen in der Einladung und im Protokoll hinreichend bestimmt, die Beschlusskompetenz sei gegeben, da nicht auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bzgl. der B...