Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung. Geschäftswert

 

Beteiligte

bestehend aus den in der beigefügten Liste aufgeführten Personen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 289/86)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht den in der Eigentümerversammlung vom 8.4.1986 zu TOP 3 gefaßten Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1986 mit Ausgaben im Gesamtbetrag von DM 36.962,40 angefochten mit der Begründung, die – in den Ausgaben enthaltene Position von 1.300,– DM habe zum Ziel, sie an außergerichtlichen Kosten des Verfahrens UR II 360/85 WEG zu beteiligen. Sie beantragte daher, den Beschluß der Eigentümerversammlung insoweit für ungültig zu erklären, als unter Punkt 1 a Gerichtskosten in Höhe von DM 1.300,– berücksichtigt sind.

Mit Beschluß vom 17.9.86 setzte das Amtsgericht München den Geschäftswert auf DM 10.220,60, ein Viertel des Gesamtvolumens des angefochtenen Wirtschaftsplanes zuzüglich DM 1.300,– fest.

In der Hauptsache haben sich die Beteiligten vor der beauftragten Richterin der Kammer am 28.4.1987 gütlich geeinigt. Die Geschäftswertbeschwerde, die dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.10.1986 (Seite 13) zu entnehmen ist, wurde hierbei jedoch aufrechterhalten.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 31 Abs. 2 § 14 Abs. 2 KostO i. Verb. mit §§ 567 ff ZPO) ist sachlich unbegründet.

Nach § 48 Abs. 2 WEG setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest.

Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Instanzen beziffert sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und/oder Wirtschaftsplan in der Regel auf 25 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplanes zuzüglich der konkreten Einzelbeanstandung (Bay ObLGZ 79, 315, Bärmann/Pick/Mecke, WEG 6. Aufl., § 48 Rdnr. 13). Auch wenn die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag dahin eingeschränkt hat, der Beschluß sei nur insoweit für ungültig zu erklären, als Gerichtskosten in Höhe von DM 1.300,– berücksichtigt sind, steht doch der ganze Wirtschaftsplan 1985 zur Entscheidung. Denn entweder ist der Wirtschaftsplan richtig oder falsch. Einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes können nicht selbständig angefochten werden, denn der Wirtschaftsplan wurde in seinem gesamten Zahlenwerk in dem angefochtenen Beschluß genehmigt. Nur dieser Beschluß ist Streitgegenstand (§ 43 Abs. 1 Ziffer 4 WEG), und es war folglich nur darüber zu entscheiden, ob dieser Beschluß gültig oder ungültig ist.

Das Interesse der Beteiligten wurde daher vom Amtsgericht München zutreffend bewertet.

Zur Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) bestand bei der klaren Rechtsprechung keine Veranlassung.

Kosten: § 31 Abs. 5 KostO.

 

Unterschriften

Riesenberger Vizepräsident des Landgerichts, Gacaoglu Richter am Landgericht, Florentz Richterin am Landgericht

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.08.1987 durch Jauernig Just. Ang.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547015

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