Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 414 C 16446/21) |
Tenor
1. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ihnen werden ferner die erstinstanzlich entstandenen Kosten auferlegt, soweit diese den erledigten Teil des Rechtsstreits, mithin die Klage auf Räumung und Herausgabe, betreffen. Im Übrigen bleibt die erstinstanzliche Kostenfolge der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München Vorbehalten.
2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.960,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst vollumfänglich auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Teilurteils vom 24.06.2022 Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend ist wie folgt auszuführen:
Der Kläger und die beiden Beklagten waren durch einen Mietvertrag vom 16.07.2019 über eine 3,5-Zimmer-Wohnung im EG … verbunden.
Die Klage war zum einen auf Räumung und Herausgabe gerichtet. Sie stützte sich dabei insbesondere auf mehrere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs sowie nachhaltiger Störung des Hausfriedens. So war das Mietverhältnis u.a. mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2022 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Der vorgenannten Kündigung lag der Vorwurf zugrunde, der Beklagte zu 1) habe gegenüber einem weiteren Bewohner des Hauses – dem Zeugen … über die Hausverwalterin des Klägers geäußert, dass er mit dieser „dümmlichen Schlampe aus Stuttgart” derzeit vor Gericht stehe.
Ferner nimmt der Kläger die beiden Beklagten samtverbindlich auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch.
Die mehrfach erweiterte Widerklage der Beklagten ist namentlich auf die Feststellung einer Mietminderungsberechtigung (u.a. wegen behaupteten Schimmelbefalls) gerichtet.
Mit Teilurteil vom 24.06.2022 – 414 C 16446/21 hat das Amtsgericht München die Beklagten ausschließlich zur Räumung und Herausgabe des verfahrensgegenständlichen Mietobjekts verurteilt. Es ist dabei von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 03.02.2022 nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB ausgegangen. Eine „konkludente” Abmahnung hat das Erstgericht insoweit in einer der vorangegangenen Kündigungen (vom 31.01.2022) gesehen, die die Beleidigung eines Nachbarn, des Zeugen … als „Wichser” durch den Beklagten zu 1) beinhaltet hatte.
Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung der Beklagten vom 06.07.2022, die mit Schriftsatz vom 25.08.2022 begründet wurde.
Das Rechtsmittel wendet insbesondere ein, dass die prozessualen Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht vorgelegen hätten. Ferner habe das Erstgericht verabsäumt, den Beklagten zu 1) als Partei einzuvernehmen oder anzuhören und den Zeugen … zu vernehmen. Letzterer hätte bestätigen können, dass der Beklagte zu 1) im fraglichen Zeitraum der Äußerung zum Nachteil der Hausverwalterin … Hamburg gewesen sei. Beweiserhebung und -Würdigung des Erstgerichts seien – gerade auch vor diesem Hintergrund – unvollständig und fehlerhaft. Die Kündigung vom 03.02.2022 sei überdies aus materiell-rechtlichen Gründen weder als fristlose, noch als ordentliche wirksam.
Mit Beschluss vom 14.10.2022 hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2022 hat die Kammer die beiden Beklagten formlos angehört, sowie die drei Zeugen … und … unbeeidigt einvernommen.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 hat die Klägerseite mitgeteilt, dass die Beklagtenpartei das streitgegenständliche Mietobjekt am 10.01.2023 geräumt herausgegeben habe. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstreit (lediglich) bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs für erledigt erklärt worden.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 hat sich die beklagte Partei – unter Protest gegen die Kostenlast – der Teilerledigterklärung des Klägers angeschlossen. Das Mietobjekt sei einvernehmlich an den Kläger übergeben worden, zumal die Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2022 das Mietverhältnis selbst zum 31.12.2022 – u.a. wegen Gesundheitsgefährdung – gekündigt hätten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit dieser die im Berufungsverfahren anhängige Klage auf Räumung und Herausgabe betraf, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kammer hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die diesbezügliche Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens im tenorierten Umfang aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Die Berufung der Beklagten wäre zurückzuweisen gewesen.
Hierzu im Einzelnen:
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