Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 04.08.2022; Aktenzeichen 1293 C 24370/20 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.08.2022, Aktenzeichen 1293 C 24370/20 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.633,35 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren, von der früheren Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied er ist, Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zu baulichen Veränderungen zu erlangen, weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 04.08.2022 Bezug genommen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.09.2022 zugestellt, gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner am 10.10.2022 eingegangen Berufung, welche er mit Schriftsatz vom 07.12.2022 nach gewährter Fristverlängerung begründete.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger
das Urteil des Amtsgerichts München (dortiges Aktenzeichen: 1293 C 24370/20 WEG) vom 04.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 24.633,35 zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Mit Beschluss der Kammer vom 09.12.2022 wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 27.02.2023 Stellung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.08.2022, Aktenzeichen 1293 C 24370/20 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht … welche an jenem Beschluss nicht mitgewirkt hatte, tritt dessen Gründen vollumfänglich bei.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Mit dem Hinweis war ausgeführt worden, dass als kausaler Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mieterlöse in dem von der Klage gewählten Teilzeitraum nur der Zeitraum 01.09.2018 bis 17.09.2018 in Betracht kommt. Auch für diesen Zeitraum war aber die Zustimmungsverweigerung der Hausverwaltung aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen gerechtfertigt. Die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters zur baulichen Veränderung am Wohnungseigentum gehört wie bereits ausgeführt nicht zum gesetzlich unabdingbaren Wirkungsbereich des Verwalters, da sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Übernimmt der Verwalter, wovon hier auszugehen sein mag, vertraglich die Pflicht, die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmungsentscheidung zu treffen, so hat er hierbei die Sorgfalt zu wahren, die der übernommene Pflichtenkreis erfordert, § 276 BGB. Der gewerbliche Verwalter darf von einer eigenen Entscheidung über den Antrag dann absehen, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Voraussetzungen der beantragten Zustimmung nach dem Gemeinschaftsrecht gegeben sind. Liegt ein solcher Fall vor, ist er befugt, die Gemeinschaft um eine Weisung (vgl. § 665 BGB) anzugehen. Er hat sie dann umfassend über die aufgetretenen tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen aufzuklären und ihr, jedenfalls auf Verlangen, einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu machen. Die Eigentümerversammlung muss aufgrund der Aufklärung durch den Verwalter in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder mit deren Versagung eingeht, zutreffend abzuschätzen. Dabei kann es den Verwaltern nicht von vornherein angelastet werden, wenn sie sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung im Rechtsirrtum befanden (BGH, Beschluss vom 21.12.1995 – V ZB 4/94; NJW 1996, 1216). Der Verwalter, dem die Entscheidung über die Zustimmung obliegt, haftet dann, wenn er es unterlässt, bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich eine Weisung der Eigentümergemeinschaft einzuholen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. 5. 2005 – 3 Wx 321/04; NJW-RR 2005, 1254).
2. Dies ist der Beklagten aber nicht vorzuwerfen. Sie hat nach der Aufforderung zur Zustimmung vom 20.06.2017 den Antrag auf die Tagesordnung der folgenden Eigentümerversammlung gesetzt, in welcher sich die Eigentümer a...