Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinserteilung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 66 IV 14966/01) |
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts München wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München – Nachlassgericht zurückverwiesen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die ledige, kinderlose Erblasserin ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Alter von 73 Jahren verstorben; sie wurde am 23.11.2001 tot in Ihrer Wohnung aufgefunden. Sie hatte keine Geschwister, ihre Eltern sind vorverstorben. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte der dritten Ordnung in Betracht. Die Beteiligten zu 1–9) und 11–15) sind gemeinnützige Organisationen, der Beteiligte zu 10) ist eine bekannte Persönlichkeit. Die Beteiligte zu 16) wurde mit Beschluss vom 10.12.2003 zur Nachlasspflegerin bestellt.
Der Nachlass besteht im wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 600.000 EUR.
Es liegt eine privatschriftliche letztwillige Verfügung vom 23.09.1990 vor, die mit „Vermächtnis” überschrieben ist und bestimmt, dass „von der nach Abzug der Einzellegate, Unkosten usw. übrigen finanziellen Erbmasse” 2/5 die Beteiligte zu 1), je 1/10 die Beteiligten zu 2)–5) und je 1/20 die Beteiligten zu 6)–9) erhalten sollen.
In der Wohnung der Erblasserin fand sich nach ihrem Tod offen in der Küche ein Stapel von 13 einzelnen Blättern, auf denen ein kleiner Zettel mit der Aufschrift „Testament” lag.
Bei diesen Blättern handelt es sich zum einen um drei undatierte Bögen im Format von etwa DIN A 4, die jeweils beidseitig beschrieben, jedoch nicht unterschrieben sind. Die darauf enthaltenen Anordnung sind weitgehend inhaltsgleich; ein Bogen ist auf der Rückseite mit einem anderen, durchgestrichenen Text beschrieben und weist zahlreiche Durchstreichungen und Ausbesserungen auf, ein weiterer Bogen weist eine Vielzahl von Lücken für Kontonummern auf. Der dritte DIN A 4 Bogen ist überschrieben mit „Mein Nachlass soll wie folgt verteilt werden” und wendet unter Ziffer I a)–f) die Guthaben von zwei Bausparverträgen und einem Girokonto sowie 1/5 der Ersparnisse in Sparbüchern, ferner Hausrat und Grabstellen der Beteiligten zu 1) zu.
Zum anderen handelt es sich um, 10 weitere Einzelblätter unterschiedlicher Größe und Beschaffenheit im Format von etwa DIN A 5, auf denen jeweils nur Quoten (1/10, 1/20 oder 1/40) und ein bis zwei Bedachte (insgesamt 12) genannt sind. Nicht bedacht sind die Beteiligten zu 1), 2), 4) 8) und 9). Das mit 1/20 bedachte Zweite Deutsche Fernsehen hat die Erbschaft ausgeschlagen. Insgesamt werden 28/40 verteilt (ohne Berücksichtigung einer eingeklammerten zweiten Benennung des Beteiligten zu 7).
Von diesen Blättern trägt eines den Vermerk „für alles zusammen im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte” mit dem Datum 16.09.2000 und der Unterschrift der Erblasserin. Wegen der Beschaffenheit und des Inhalts im Einzelnen wird auf die Verfügungen Bezug genommen.
Das Amtsgericht München hat die 10 DIN A 5-Blätter als einheitliche, formgültige letztwillige Verfügung angesehen und die Auffassung vertreten, hinsichtlich des nicht verteilten Vermögens komme richte sich die Erbfolge nach dem Testament vom 23.09.1990. Dementsprechend hat es mit Beschluss vom 31.07.2003 die Erteilung des von der Beteiligten zu 13) beantragten Erbscheins in Aussicht gestellt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 31.07.2003 (Bl. 319–324 d.A.) Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit der Begründung, auch die DIN A 4 Blätter gehörten zu der letztwilligen Verfügung vom 16.09.2000. Nachdem der Beteiligten zu 1) der größte Teil des Vermögens zugewandt werde, sei diese Alleinerbin, die Zuwendungen an die übrigen Beteiligten seien Vermächtnisse. Auf die Schriftsätze vom 08.09.2003 (Bl. 332–335 d.A.) und vom 31.10.2003 wird verwiesen. Hilfsweise hat sie beantragt, einen Erbschein entsprechend dem Testament vom 23.09.1990 zu erteilen; auf den Schriftsatz vom 29.01.2004 wird Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) hat ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, da seiner Auffassung nach das Testament vom 23.09.1990 für die Erbfolge maßgeblich sei, das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen.
Der Beteiligte zu 10) ist der Beschwerde entgegengetreten; er meint, es handle sich „bei den aufgefundenen 10 Blättern, gegebenenfalls auch bei den gesamten aufgefundenen 13 Blättern, um eine einheitliche wirksame letztwillige Verfügung”.
Der Beteiligte zu 7) ist der Auffassung, es stelle jedenfalls der Zettel, der die Unterschrift der Erblasserin trage, ein wirksames Testament dar, so dass insoweit ein Teilwiderruf des Testaments vom 23.09.1990 vorliege. Der Beteiligte zu 7) sei somit Miterbe nicht zu 1/20, sondern zu 1/10; die Anteile der übrigen im Testament vom 23.09.1990 Bedachten seien entsprechend zu kürzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der vom Nachlassgericht in Aussicht gestellte Erbschein n...