Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen in den unter dem Aktenzeichen 5HK O 23854/05 bei dem Landgericht München I rechtshängigen Verfahren der Eintragung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. November 2005
- Das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit EUR 9.279.750,00 (in Worten: Euro neun Millionen zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundertfünfzig) wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 7.000.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen) auf bis zu EUR 16.279.750,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen zweihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundertfünfzig) durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 (in Worten: sieben Millionen) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht, die einen jeweiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (in Worten: Euro eins) je Stückaktie verkörpern. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2005 gewinnberechtigt.
- Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von der … gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 4: 3 zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten – an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebotes endet 2 (in Worten: zwei) Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebots.
- Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Hierzu gehört insbesondere auch die Festsetzung des Bezugspreises. Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können durch die … im Rahmen einer Privatplatzierung Anlegern zu den festgesetzten Bezugspreisen angeboten werden.
- Der Vorstand ist zum Teilvollzug dieser Kapitalerhöhung dergestalt ermächtigt, dass er die Durchführung des durch Bareinlage zu erbringenden Betrages in mehreren Tranchen zum Handelsregister anmelden kann.
- Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird insoweit ungültig, als die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 10. Februar 2006 geschehen ist.
- Der Aufsichtsrat wird hiermit ermächtigt, den in § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) ausgewiesenen Betrag des Grundkapitals und die dort ausgewiesene Anzahl an Stückaktien jeweils abhängig vom Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend anzupassen.”
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Feststellung, inwieweit die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung eines Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin über eine Kapitalerhöhung in das Handelsregister entgegenstehen.
Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 22.11.2005 erwarb sie alle Anteile an einem ihrer Mitbewerber aus dem Bereich „… der …” (im Folgendeb: Inflight), zu einem Kaufpreis von 8,7 Mio. britischen Pfund, umgerechnet etwa EUR 12,8 Mio. Finanziert werden sollten diese Mittel über eine Kapitalerhöhung.
Am 11.11.2005 fand daher eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt, an der auch die Antragsgegner teilnahmen und die von Herrn … als Vorsitzendem des Aufsichtsrates geleitet wurde und zu der der Vorstand der Antragstellerin, Herr …, eingeladen hatte. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1), der diese auf der Hauptversammlung vertreten hatte, stellte den Antrag, den Versammlungsleiter abzuberufen. Der Versammlungsleiter fragte daraufhin die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre, wer dagegen sei, dass er weiterhin die Versammlung leite. Auf weitere Nachfrage erklärte der Versammlungsleiter, dass es sich bei dieser Frage um den Aufruf zur Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag gehandelt habe. Nach Verkündung der Präsenz stellte der Versammlungsleiter fest, dass der Antrag, ihn abzuwählen, keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Antragsgegner stellten eine Reihe von Fragen auf der Hauptsammlung, die sich vor allem auf eine Kapitalerhöhung vom 29.03.2004, auf die Zahlung der Einlageverpflichtung durch die … sowie auf die Zahlung von Provisionen an diese Bank bezogen. Weiterhin stellten die Antragsgegner Fragen nach dem Ergebnisabführungsvertrag 2004, nach anwesenden Personen auf der Hauptsammlung, nach dem Tag des Beschlusses des Vorstandes und des Aufsichtsrats über die Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung vom 11.11.2005 sowie nach der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei den letztjährigen Kapitalerhöhungen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Fragen und Antworten wird auf den Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.12.2005, Seite 27–34 unter 1. 3. a)–m) ...