Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der II. Instanz werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 10.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind u. a. Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …
Die Antragsteller bewohnen die in ihrem Eigentum stehende Wohnung … … Antragsgegner die ihm gehörende Wohnung … Der Antragsgegner hat – aus der Wohnung der Antragsteller sichtbar – auf dem Flachdach des von ihm mitbewohnten Anwesens Bergstraße 11 Ende 1988 eine Parabolantennenanlage mit einem Querschnitt des Parabolspiegels von ca. 180 cm installiert.
Um diese Antennenanlage geht es im vorliegenden Rechtsstreit. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich in der Versammlung vom 08. Mai 1989 unter Tagesordnungspunkt 9 mit der Parabolantenne befasst und folgendes beschlossen:
„Der Parabolspiegel wird von der Eigentümergemeinschaft weiterhin nicht geduldet, aber es bleibt jedem einzelnen Eigentümer überlassen, etwas dagegen zu unternehmen.”
Die Antragsteller bringen vor, daß durch die Antennenanlage das Blickfeld und die Aussicht aus ihrer Wohnung erheblich beeinträchtigt werde, daß sie, Antragsteller, bei entsprechender Einstellung der Antenne bei Sonnenschein erheblich geblendet würden, daß durch den zusätzlichen Dachaufbau Gemeinschaftseigentum und das darunter liegende Sondereigentum beschädigt werden könnte und schließlich daß vom Aufbau der Antennenanlage Präjudizwirkung für alle übrigen Wohnungseigentümer in der Weise ausgehen könne, daß sich auch andere Wohnungseigentümer darauf berufen könnten, auch ihnen eine solche Antennenanlage zu erlauben.
Die Antragsteller haben beantragt zu erkennen:
der Antragsgegner wird verurteilt, auf seine Kosten die Parabol-Antenne auf dem Anwesen Bergstraße 11, 8000 München 90, zu entfernen einschließlich zugehöriger Neben- und Folgearbeiten.
Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen, die Antragsteller würden durch die Errichtung der Antennenanlage in ihren Rechten nicht beeinträchtigt bzw. sein Recht auf Informationsfreiheit gehe etwaigen Unterlassungsansprüchen vor.
Mit Beschluß vom 15. August 1990, dem Antragsgegnervertreter zugestellt am 22. August 1990, hat das Amtsgericht München bei einem Geschäftswert von DM 10.000,– entschieden, daß der Antragsgegner binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses die von ihm über seiner Wohnung im Anwesen an der Bergstraße 11 in München auf dem Flachdach angebrachte Parabolantenne zu beseitigen und den dort ursprünglichen Zustand wieder herzustellen habe; ferner sind dem Antragsgegner die Gerichtskosten auferlegt worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antraggegners vom 05. September 1990, die mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1990, auf den Bezug genommen wird, begründet wurde.
Die vollbesetzte Kammer hat am 06. März 1991 mündlich verhandelt und das Verfahren mit den Beteiligten erörtert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, insbesondere auch die eingereichten Fotografien, und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. August 1990 sowie die Sitzungsniederschrift vom 06. März 1991 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 17, 20, 21, 22 FGG, 187, 188 BGB.
Sie ist in der Sache unbegründet und war zurückzuweisen.
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung im Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. August 1990 verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend ist auszuführen:
Der Beseitigungsanspruch ist gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB gerechtfertigt.
Der Antragsgegner hat die Parabolantenne zu entfernen, weil er diese ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller angebracht hat.
Das Anbringen der Parabolantenne stellt eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar und bedarf deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es liegt nicht – wie der Beschwerdeführer meint – ein Fall der Modernisierung vor, der im Beschlußwege durch Mehrheitsbeschluß gemäß § 21 Abs. 3 WEG zu regeln wäre. Damit ist allerdings nichts dazu gesagt, wie es wäre, wenn ein unangefochten gebliebener Eigentümerbeschluß vorläge, der die Parabolantenne erlaubt. Ein solcher Beschluß fehlt. Ausdrücklich haben die Eigentümer in der Versammlung vom 08. Mai 1989 gesagt, der Parabolspiegel würde weiterhin nicht geduldet. Auch in dem Zusatz, daß es jedem einzelnen Eigentümer überlassen bleibe, etwas dagegen zu unternehmen, kann keine faktische Genehmigung gesehen werden. Das Vorgehen der Eigentümer in der Versammlung besagt lediglich, daß sich die Gemeinschaft nach Möglichkeit nicht in einen Streit verwickeln will.
Das Anbringen der Parabolantenne ist als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG anzusehen. Darunter ist nicht nur eine Verän...