Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 URII 867/03 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten in beiden Verfahrenszügen zu 9/14, der Antragsgegner zu 5/14. Die Antragsteller haben dem Antragsgegner 2/7 der diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 7. Dezember 2004 auf 7.067,80 EUR, danach auf 2.061,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft der Eigentumswohnanlage …. Die Antragsteller sind hälftige Sondereigentümer der Wohnung Nr. 16 im Erdgeschoss des Anwesens. Dem Antragsgegner steht das Sondereigentum der unmittelbar darüber gelegenen Wohnung Nr. 20 zu.
2. Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Ersatz für Feuchtigkeitsschäden in ihrem Badezimmer:
Bereits am 13. Dezember 2000 habe der Mieter des Antragsgegners diesem mitgeteilt, dass die Dehnungsfuge am Boden und an der Badewanne in dessen Badezimmer gerissen sei. Daraufhin habe der Antragsteller nichts unternommen. In der Folge sei daher bei Benutzung des Bades Wasser in die darunter liegenden Wände des Badezimmers der Antragsteller eingedrungen, so dass sich die Fliesen verfärbten, sich Risse und Verfärbungen an der Decke bildeten und der Farbanstrich und die Silikonfugen sich lösten.
Wegen der Einzelheiten des Antragstellervortrags wird auf den Schriftsatz vom 5. Juni 2003 (Bl. 1/4 d.A.) verwiesen.
3. Der Antragsgegner ist dem Schadenersatzbegehren entgegengetreten:
Er hat bestritten, dass die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden in Mängeln seiner Wohnung zu suchen sei. Vielmehr kämen auch Mängel im Sondereigentum der Antragsteller in Betracht. Auch liege ein Verschulden nicht vor. Auch werde der Schadenseintritt und die Schadenshöhe bestritten.
Auf den Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 (Bl. 17/23 d.A.) wird Bezug genommen.
4. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 (Bl. 24/25 d.A.) die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, um zu klären, ob Baumängel in der Wohnung des Antragsgegners ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden im Badezimmer der Antragsteller seien und ob der Schadenseintritt hätte vermieden werden können, wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden der Mängel im Dezember 2000 geeignete Maßnahmen ergriffen hätte. Weiter wurde der Sachverständige beauftragt, die Kosten für eine Schadensbehebung zu ermitteln.
Der Sachverständige … kommt in seinen gutachterlichen Ausführungen vom 19. Februar und 1. April 2004 (Bl. 39/47, 53/55 d.A.) zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Schäden in der Wohnung des Antragstellers befänden. Zur genauen Ursache könnten keine Angaben gemacht werden, da die Wohnung des Antragstellers bei Ortsbesichtigung nicht zugänglich und mittlerweile wohl auch renoviert worden sei. Unter der Annähme, dass die anzubringenden Ersatzfliesen im Händel noch erhältlich seien, belaufe sich der zur Schadensbehebung erforderliche finanzielle Aufwand auf 2.600,– EUR. Allerdings seien zwar noch Ersatzfliesen gleichen Namens und Typs im Fachhandel erhältlich, diese seien in Marmorierung und Farbe aber nicht mit den sieben Jahren zuvor eingebauten Fliesen identisch. Bei kompletter Neuverfliesung ergebe sich ein Kostenaufwand von 6.050,– EUR.
5. Die Antragsteller haben daraufhin ihren (bislang auf Zahlung von 4.299,21 EUR) lautenden Antrag mit Schriftsatz vom 19. April 2004 (Bl. 52/53 d.A.) auf Zahlung von 7.067,80 EUR erweitert. Neben dem Herstellungsaufwand (von 6.050,– EUR) begehren sie den Ersatz der Kosten für ein erholtes Privatgutachten zur Schadensermittlung (991,80 EUR) und pauschaler Auslagen (26,– EUR).
6. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2004 (Bl. 68/71 d.A.) den Zahlungsantrag zurückgewiesen.
Es sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das unterlassen des Antragsgegners auf die Anzeige seines Mieters hin für die Schadensentstehung kausal geworden sei; einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis gebe es nicht, zumal das gesamte Gebäude Mängel aufweise. Weitere Schadensursachen, die nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers lägen, seien nicht auszuschließen.
7. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27. Juli 2004 (Bl. 73/75 d.A.).
Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler aufweise. Auch halten sie die Erholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens für geboten. Zudem komme ihnen der Beweis des ersten Anscheins zu Gute.
8. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. September 2004 (Bl. 82/87 d.A.) entgegengetreten.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat ergänzend unter Vorlage eines Privatgutachtens darauf hingewiesen, dass andere Ursachen für die Feuchtigkeitsschaden in Betracht käm...