Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden.
Verfahrensgang
AG Laufen (Aktenzeichen 4 C 0557/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 26.06.2009 neu gefasst werden wie folgt:
„Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger samtverbindlich 35 %, die Beklagten tragen samtverbindlich 65 %. Darüber hinaus tragen die Beklagten samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1 T 2069/08.
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf insgesamt 84.100 EUR festgesetzt.”
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Berufung, die sich ausschließlich auf den unter TOP 12 ergangenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.06.2007 bezieht, ist unbegründet; das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Es wird insoweit auf den Hinweis vom 16.09.2009, dem die Parteien nicht entgegengetreten sind, verwiesen.
2. Jedoch waren sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz abzuändern.
a) Die Kostenentscheidung konnte im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 1 S 82/07, zit. nach juris).
(1) Über die Kostenentscheidung ist gemäß § 308 II ZPO stets von Amts wegen zu entscheiden (BGH NJW-RR 1995, 1211; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rz. 6). Das Rechtsmittelgericht hat deshalb nötigenfalls die gesamte Kostenentscheidung der Vorinstanz auch dann zu korrigieren, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt wurde und/oder wenn es erfolglos ist (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rz. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, dass für das Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO etwas anderes gelten müsste; § 522 II ZPO verbietet die Korrektur der Kostenentscheidung nicht.
(2) Einer solchen Korrektur der Kostenentscheidung im Beschlussweg nach § 522 II ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss nach § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Denn die Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits setzt eine solche nicht zwingend voraus. Das ergibt sich aus §§ 91a, 269 IV ZPO, wonach, wenn nur noch über die Kosten zu befinden ist, durch Beschluss zu entscheiden ist. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es dafür nicht (§ 128 IV ZPO).
(3) Gestützt wird diese Rechtsansicht durch die Entscheidung des BGH vom 13.06.1995 (NJW-RR 1995, 1211). Hier hatte der BGH entschieden, dass auch im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses nach altem Recht die Kostenentscheidung des mit der Revision angegriffenen Urteils durch das Revisionsgericht korrigiert werden kann. Letztlich ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall um die gleiche Frage wie hier, nämlich darum, ob anlässlich einer Abweisung eines Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils geändert werden kann.
(4) Die Entscheidung des BGH vom 28.03.2006 (NJW-RR 2006, 1508) steht dieser Sichtweise nicht entgegen (LG Kaiserslautern Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 1 S 82/07, zit. nach juris, Rz. 8 ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH es zwar abgelehnt, eine Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils im Rahmen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach neuem Recht abzuändern. Dies begründet er indes damit, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu führt, dass sich das Revisionsgericht mit der Hauptsache befassen dürfe: Der Nichtzulassungsbeschwerde fehle der Devolutiveffekt hinsichtlich der Hauptsache; erst und nur dann, wenn der Beschwerde stattgegeben würde, würde die Hauptsache in der Revisionsinstanz anfallen. Ohne Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache dürfe aber auch die Kostenentscheidung nicht vom Revisionsgericht geändert werden. Im Gegensatz hierzu ist jedoch die Berufungskammer im Rahmen des Verfahrens gemäß § 522 II ZPO dazu befugt und verpflichtet, in der (Haupt-)Sache zu entscheiden. Damit geht die Befugnis einher, auch über die Kosten zu entscheiden (LG Kaiserslautern Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 1 S 82/07, zit. nach juris, Rz. 10)
b) Auch die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz konnte von der Berufungskammer im Rahmen des Verfahrens nach § 522 II ZPO abgeändert werden: Gemäß § 66 III GKG ist die Kammer als Rechtsmittelgericht dazu befugt, den erstinstanzlichen Streitwert abzuändern, auch wenn eine gesonderte Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Erstgerichts nicht eingelegt wurde: Mit der Instanz zur Hauptsache ergibt sich auch die Instanz zur Wertfestsetzung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 63 GKG Rz. 47).
c) Dementsprechend waren die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung für die ers...