Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bisher gezahlten Betrag von 20.000 EUR hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.10.2005 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen Ehingen und Wortelstetten zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 225.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen eines Personenschadens geltend, den er bei einem Verkehrsunfall vom 02.08.2002 auf der Kreisstraße zwischen … und … im Landkreis … erlitten hat.
Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw hatte beim Einfahren aus einem Feldweg in die Kreisstraße das vom Kläger gefahrene Trike übersehen und ihm die Vorfahrt genommen, wobei es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen kam.
Die Haftung der Beklagten ist bis auf einen Einwand des Mitverschuldens unstreitig, wobei der Beklagte dem Kläger vorwirft, nicht angeschnallt gewesen zu sein.
Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt, wobei Folgen und Umfang der Verletzungen streitig sind. Unstreitig erlitt der Kläger einen Sprungbeinhalsbruch rechts sowie einen Bruch des Mittelfußknochens links und war deshalb vom 02.08. bis 30.08.2002 in stationärer Behandlung, wobei er jedenfalls bis 31.10.2002 vollends erwerbsunfähig war. Als Dauerschaden hat der Kläger jedenfalls eine funktionelle Versteifung des rechten Sprunggelenks mit deutlicher Schwellungsneigung davon getragen.
Der Kläger behauptet darüber hinaus einen Wadenbeinbruch rechts mit Lähmung des rechten Wadenbeinnervens erlitten zu haben. Der linke Fuß sei in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt. Außerdem sei es zu einem unfallbedingten Verschluss der linken Vertebralarterie gekommen. Die Vertebraldissection führe zu einem ständigen Schlaganfallrisiko, zu Lähmungserscheinungen im gesamten Gesichtsbereich, sowie häufigen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Außerdem sei das Hörvermögen rechts herabgesetzt.
Er könne sich Zeit seines Lebens nicht mehr ohne Behinderung fortbewegen und leide nach wie vor unter unfallbedingten Schmerzen, insbesondere werde er durch Kopfschmerzen und Lähmungserscheinungen beeinträchtigt und habe wegen des Schlaganfallrisikos psychische Probleme.
Aufgrund verletzungsbedingter Abnutzungserscheinungen habe er Ende des Jahres 2004 eine schmerzhafte Leistenhernie rechts erlitten.
Er leide unter einem posttraumatischen Lymphödem und unter posttraumatischen Arthrosen.
Aufgrund der Unfallverletzungen habe er den zum Zeitpunkt ausgeübten Beruf als freiberuflicher Finanzdienstleister nicht ausüben können. Auch sein im Nebenerwerb betriebenes Gewerbe eines Handels mit Trikes einschließlich ihrer Reparatur habe er unfallbedingt aufgeben müssen. Bis jedenfalls August 2005 habe er unfallbedingt keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Deshalb und wegen der völlig unzureichenden Regulierung durch die Beklagte sei er inzwischen völlig mittellos.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 45.000 EUR für angemessen, wobei hierauf bereits insgesamt 20.000 EUR von der Beklagten bezahlt worden sind.
Der Kläger behauptet, aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und ihrer Folgen sei ihm im Zeitraum August 2002 bis Juli 2005 ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von monatlich 5.000 EUR entstanden. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor: Bis zu seinem Unfall sei er als selbständiger Finanzdienstleister tätig gewesen. Diese Geschäfte habe er über zwei Unternehmen abgewickelt, nämlich der Fa. … mit Sitz in … und die Fa. … mbH mit Sitz in …. Als Finanzdienstleister sei er auch als freier Handelsvertreter für die Fa. … und die … tätig gewesen. Über die Fa. … habe er auch nebenberuflich mit Sonderfahrzeugen gehandelt und diese repariert. Der Kläger behauptet in der Klageschrift folgende Provisionseinnahmen gehabt zu haben (in Klammer monatlicher Durchschnitt im Kalenderjahr): 20.4.1999 bis 31.12.199 38.959,45 EUR (4.869,94 EUR), 01.01.2000 bis 31.12.2000 75.535,15 EUR (6.294,60 EUR), 01.01.2001 bis 31.12.2001 50.068,49 EUR (4.172,31 EUR). Dies ergebe eine durchschnittliche monatliche Einnahme von 5.142,60 EUR. Abzüglich monatlicher Kosten in Höhe von insgesamt 2805,46 EUR ergebe dies aufgerundet einen monatlichen Gewinn von 2.400 EUR. Ergänzend behauptet der Kläger (Schriftsatz 17.10.2008), für den Zeitraum 01.01.2002 bis 13.02.2002 eine monatliche Durchschnittsprovision von 4.799,97 EU...