rechtskräftig
Tenor
I. Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26.02.2010 zu dem Tagesordnungspunkt 1 „Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinnvortrags” mit dem Inhalt:
Aus dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 8.045.179,38 wird ein Teilbetrag in Höhe von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Aktie, somit insgesamt EUR 4.000.000,– an die Aktionäre ausgeschüttet. Der verbleibende Gewinnvortrag in Höhe von EUR 4.045.179,38 wird weiter auf neue Rechnung vorgetragen.
wird für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte sowie die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 125.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses einer Hauptversammlung der Beklagten.
I.
Am 19.1.2010 veröffentlichte die seit Sommer 2008 von der polnischen Gesellschaft K. S.A. beherrschte Beklagte – eine operativ nicht tätige Holdinggesellschaft der H.-Gruppe, die Elektroanlagen für den Bergbau, insbesondere den Kohlebergbau unter Tage produziert und entwickelt und dafür auch Engineering, Service- und Reparaturdienstleistungen erbringt – im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu ihrer außerordentlichen Hauptversammlung für den 26.2.2010. Diese Bekanntmachung (Anlage K 1) führte u. a. Folgendes aus:
„1. Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinnvortrags
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 26.06.2009 beschlossen, den Bilanzgewinn 2008 der Gesellschaft in Höhe von EUR 8.045.179,38 auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Aktionärin K. S.A. hat den Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 22.12.2009 aufgefordert, eine Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen.
Die Aktionärin K. S.A. schlägt vor, den Gewinnvortrag teilweise an die Aktionäre auszuschütten. Auf Grund der geänderten geschäftlichen Lage schließen sich Vorstand und Aufsichtsrat dem Antrag der Aktionärin an und schlagen vor, aus dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 8.045.179,38 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Aktie, somit insgesamt EUR 4.000.000,00, an die Aktionäre auszuschütten. Der verbleibende Gewinnvortrag in Höhe von EUR 4.045.179,38 wird weiter auf neue Rechnung vorgetragen.
…
III.
Stimmrechtsvollmacht
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen; auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären kann bevollmächtigt werden. In diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Die Vollmacht muss in Textform (§ 126b BGB) erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden. …”
Die Satzung der Beklagten enthielt keine Regelung über die Art und Weise der Anmeldung eines Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte anlässlich der Hauptversammlung.
Während der Hauptversammlung, die Herrn M. W. wegen des Fehlens der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Versammlungsleiter wählte, stellte der Aktionär C. W. folgende Fragen:
„Bitte erläutern Sie die zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung geänderte geschäftliche Lage en détail. Was hat sich zwischen Juni 2009 und dem 22.12.2009, dem Einberufungsverlangen der K. S.A. geändert?
Bitte erläutern Sie die Meinungsbildung zu diesem Thema in Vorstand und Aufsichtsrat. Welche Rolle haben insbesondere die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Vorbereitung dieser ordentlichen Hauptversammlung gespielt? Hat der Aufsichtsrat über den heute vorgeschlagenen TOP 1 einen Beschluss gefasst?
Bei der Hauptversammlung im Juni 2009 habe der Vorstand die Nichtausschüttung einer Dividende mit einer Abschwächung der wirtschaftlichen Lage in 2010 begründet. Wie sehen die tatsächliche Entwicklung des Auftragsbestandes und die Investitionsplanung aus?
Wie steht es um die Liquidität der Gesellschaft? Die Liquiditätsprobleme waren bei der ordentlichen Hauptversammlung 2009 ein großes Thema. Kann der Vorstand ohne geprüften und testierten Jahresabschluss bzw. ohne konkrete konsolidierte Zahlen für das Geschäftsjahr 2009 bereits zum heutigen Zeitpunkt gesichert und nachprüfbar sagen, dass eine Dividendenausschüttung von EUR 4,0 Mio. nicht zu erheblichen Liquiditätsproblemen der Gesellschaft führt?”
Als Antwort wies der Vorstand der Beklagten, unterstützt durch den Versammlungsleiter, darauf hin, dass er für das Jahr 2009 ein etwas besseres Ergebnis als 2008 erwarte, ihm aber genaue Zahlen nicht bekannt seien. Weiterhin verwies der Vorstand darauf, dass er für 2010 ein schwächeres Ergebnis erwarte, da die Bestellungen in 2009 abgearbeitet worden und ne...