Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Wohnraummiete: Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den Hauseigentümer nach Wegfall des gewerblichen Zwischenvermieters
Leitsatz (redaktionell)
Aus Gründen der Billigkeit ist BGB § 572 S 2 im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung trotz ausdrücklichen Verweises in BGB § 549a nicht anwendbar.
Orientierungssatz
Ist der gewerbliche Zwischenvermieter, der eine vom Mieter geleistete Kaution vereinnahmt hatte, in Konkurs gefallen und an seiner Stelle der Hauseigentümer in das Mietverhältnis eingetreten, steht dem Mieter gegen diesen der Kautionsrückzahlungsanspruch zu.
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 453C7854/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 06.03.1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung ist zulässig.
Es genügt die rechtzeitige Berufungseinlegung. Die Zustellung der Berufung ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung (Thomas-Putzo, ZPO, § 518, Rz. 3).
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert aufgrund der Abtretung vom 20.12 1983, die von seinen Eltern und ihm unterschrieben wurde. Mit der Unterschrift ist auch die Abtretung angenommen worden. Die Echtheit der Urkunde ist nicht bestritten worden.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution, deren Höhe unstreitig ist. Der Beklagte ist passivlegitimiert (§ 549 a I).
Der Beklagte kann sich nicht auf § 549 a II in Verbindung mit § 572 S. 2 BGB berufen, wonach der Beklagte nur zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet wäre wenn er diese vom gewerblichen Zwischenmieter erhalten oder wenn er die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hätte.
Ob diese Ausnahmebestimmung trotz Verweisung in § 549 a II BGB anwendbar ist, ist umstritten. Die Kammer folgt den in Palandt unter Ziff. 8 zu § 549 a BGB vertretenen Meinung, daß die Bestimmung nicht anwendbar ist.
Bedenken, ob diese Bestimmung anwendbar ist, ergeben sich bereits daraus, daß die Kaution mittlerweile gemäß § 550 b II BGB getrennt von dem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen ist und der Vermieter in entsprechender Anwendung des § 571 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten damit auch in die Verpflichtung des § 550 b II BGB eintritt.
Darüber hinaus ist die Situation Erwerber/Veräußerer anders als die gewerblicher Zwischenmieter/Vermieter … und nicht vergleichbar. Der Erwerber bezieht bis zum Kauf, Schenkung oder etc. der Wohnung keine Miete. Der Mietzins steht dem früheren Vermieter, dem Veräußerer, zu. Bei einer gewerblichen Zwischenmiete schuldet zwar der Endmieter nur dem Zwischenvermieter, aber der Vormieter erhält vom Zwischenvermieter nach Abzug der vereinbarten Kosten etc. jedenfalls einen Teil der monatlichen Miete. Obwohl keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Endmieter und dem Vormieter bestehen, profitiert der Vermieter hier – im Gegensatz zu dem Fall der Veräußerung – die ganze Zeit von dem zwischen gewerblichen Zwischenmieter und Endmieter bestehenden Mietverhältnis.
Es gibt deshalb durchaus Sinn, daß der Erwerber, bei dem dies wie oben ausgeführt nicht zutrifft, nur unter den Voraussetzungen des § 572 S. 2 BGB zur Zahlung der Kaution verpflichtet ist.
Es ist daher nur billig, daß § 572 S. 2 BGB bei einer gewerblichen Zwischenvermietung nicht anwendbar ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Kosten: § 97 I ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 541621 |
NJW-RR 1998, 873 |
NZM 1998, 329 |