Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Begründung eines Erhöhungsverlangens mit einer Vergleichswohnung mit anderer Beheizungsart

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann als Vergleichswohnung für eine Wohnung mit Einzelöfen eine Wohnung mit Etagen- bzw. Zentralheizung nicht ohne weiteres benannt werden (Festhaltung LG München I, 15. Dezember 1999, 14 S 15031/99). Unvergleichbar ist jedenfalls eine Wohnung, die nur über einen "Gasheizautomat der Marke Juno" in der sog. Wohnküche verfügt, mit Wohnungen, die über eine "Sammelheizung" verfügen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738642

NZM 2003, 431

MietRB 2004, 65

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