Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Begründung eines Erhöhungsverlangens mit einer Vergleichswohnung mit anderer Beheizungsart
Orientierungssatz
Im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann als Vergleichswohnung für eine Wohnung mit Einzelöfen eine Wohnung mit Etagen- bzw. Zentralheizung nicht ohne weiteres benannt werden (Festhaltung LG München I, 15. Dezember 1999, 14 S 15031/99). Unvergleichbar ist jedenfalls eine Wohnung, die nur über einen "Gasheizautomat der Marke Juno" in der sog. Wohnküche verfügt, mit Wohnungen, die über eine "Sammelheizung" verfügen.
Fundstellen
Haufe-Index 1738642 |
NZM 2003, 431 |
MietRB 2004, 65 |
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