Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 23.07.2020; Aktenzeichen 432 C 19678/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.07.2020, Az. 432 C 19678/18, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung mit Scan Ofen für Holzbefeuerung im 2. Dachgeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, Abstellkammer, Küche mit Einbauküche, Flur, WC mit Bad, und zu dieser Wohnung gehörendem Kellerraum des Hauses … (gemietet mit Mietvertrag vom 26.09.2009 – Anlage A1), zu räumen und geräumt an die Klagepartei herauszugeben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von … abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
VI. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.07.2021 gewährt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf … festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Parteien streiten in zweiter Instanz – nach mehreren fristlosen sowie ordentlichen Kündigungen – um die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten angemieteten Wohnung im 2. DG links des Anwesens … Ferner nimmt die Klagepartei die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,02 EUR in Anspruch.
Die Eheleute … und …, die ursprünglichen Kläger, vermieteten der Beklagter die streitgegenständliche Wohnung mit schriftlichem Mietvertrag vom 26.09.2009. Die Nettorr iete betrug zuletzt 607,20 EUR. Die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen beliefen sich auf insgesamt 170,00 EUR. … der ursprüngliche Kläger zu 1), verstarb am 16.12.2020.
Eine im Jahre 2012 von den Eheleuten … vor dem Amtsgericht München unter dem Az.: 472 C 8915/12 erhobene Räumungsklage gegen die Beklagte in der Folge einer Eigenbedarfskündigung vom 13.04.2011 wurde wegen der damals bei der Beklagten bestehenden Suizidgefahr erstinstanzlich abgewiesen; das Mietverhältnis wurde nach §§ 574, 574 a BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Der hiergegen unter dem Az.: 14 S 24905/13 klägerseits eingelegten Berufung blieb der Erfolg versagt.
Am 09.10.2017 erfolgte die Einweisung der Beklagten in das … sie verblieb dort stationär bis zum 04.04.2018.
Im November 2017 wurde die vorläufige Betreuung der Beklagten angeordnet. Deren Aufgabenkreis wurde am 23.01.2018 durch einstweilige Anordnung u.a. auf Wohnungsangelegenheiten erweitert.
Mit Schreiben vom 26.01.2018 kündigten die ursprünglichen Kläger der Beklagten erneut wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2018. Auf das vorgenannte Kündigungsschreiben und die diesbezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.02.2018 (Anlage A 2, Bl. 23 ff. d.A.) wurde die Beklagte abgemahnt. Der Gegenstand der an die Beklagte selbst adressierten Abmahnung bestand u.a. darin, dass die Beklagte am 18.08.2017 sämtliche Dachfenster „Dachschrägen-Fenster”) ihrer Wohnung „so weit, wie es der Öffnungsmechanismus zulässt” hatte offenstehen lassen, sodass während eines Unwetters mit Sturm, Starkregen und Hagel große Mengen an Regenwasser in das Mietobjekt eindringen konnten und darin einen Wasserschaden anrichteten. Die Beklagte meldete den Schadensfall in der Folgezeit ihrer Hausratsversicherung, die schließlich einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR an die ursprünglichen Kläger bezahlte.
Mit Beschluss vom 23.02.2018 wurde unter dem Az. … seitens des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – München die Betreuung der Beklagten angeordnet, die auch die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten umfasste.
Nach der Entlassung der Beklagten aus dem … am 04.04.2018 wurde im Mai 2018 Rechtsanwalt … mandatiert, der sodann im Rahmen des PKH-Verfahrens der Beklagten als Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde.
Im darauffolgenden Monat kam es zu erneuten Auffälligkeiten der Beklagten im Rahmen der Nutstand dieser „zweite[n] und letzte[n] Abmahnung”, die die Klagepartei an Rechtsanwalt … adressierte, war u.a. eine erneute „Wohnungsbeschädigung und Unterlassung der rechtzeitigen Sciadensanzeige” (Anlage A 3, Bl. 27 ff. d.A.).
Die Abmahnung lautet insoweit auszugsweise wie folgt:
„Nach den Erfahrungen Ihrer Mandantin in der Zeit vom 01.06.2017 bzw. 18.08.2017 und trotz unserer letzten Abmahnung vom 09.02.2018 hat Ihre Mandantin am 25. bis 28.06.2018 wiederum während eines Unwetters sämtliche Dachschrägen-Fenster so weit, wie es der Öffnungsmechanismus zulässt, offengehalten. Zu mindestens am 28.06.2018 eignete sich ein Starkregen, der in großen Mengen durch die offenen Fenster in das Wohn- und Kinderzimmer sowie in die Küche eindrang. Dies wurde uns zunächst von einem Bewoh...